Es geht um einen Fall, der schon 13 Jahre lang zurückliegt: Drei Euro hatten Kunden gutgeschrieben bekommen, als sie bei einer niederländischen Versandapotheke ihr Rezept einlösten und ein verschreibungspflichtiges Medikament bestellten. Der Bayerische Apothekerverband hat die Versandapotheke im Anschluss verklagt.
Preisbindung gilt nicht für ausländische Apotheken
Die Begründung lautete, dass es in Deutschland eine Preisbindung gäbe. Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssten der deutschen Kundschaft immer zum gleichen Preis angeboten werden. Deshalb seien Prämien oder Bonuszahlungen grundsätzlich nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die damalige Vorschrift, die die Preisbindung regelte, nicht für ausländische Versandapotheken galt.
Denn ausländische Apotheken hätten sich auf EU-Recht berufen können, das freien Warenverkehr innerhalb der EU gewährleistet. Und EU-Recht schlägt in der Regel nationales Recht.
Mittlerweile gibt es neue Regelungen
Allerdings hat die Sache einen Haken: In Deutschland gibt es mittlerweile eine neue Vorschrift: das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz. Danach müssen verschreibungspflichtige Medikamente den gesetzlich Versicherten immer zum gleichen Preis angeboten werden, auch von allen Versandapotheken. Ob diese neue Vorschrift mit EU-Recht vereinbar ist oder nicht, darüber hat der BGH noch nicht entschieden.
Der bayerische Apothekerverband BAV hat sich bislang nur schriftlich zu dem Vorgang geäußert: „Eine nähere Bewertung der heutigen Entscheidung ist erst möglich, wenn uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir sie eingehend analysiert haben“, so der BAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann.
Streit dürfte weitergehen
Der Streit, ob Auslandsapotheken Bonusprämien anbieten dürften oder nicht, dürfte also weitergehen und auch die deutschen Gerichte weiterhin beschäftigen. Erste Online-Apotheken haben bereits angekündigt, ihren Kunden wieder Prämien gewähren zu wollen.