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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Homeoffice streichen: Was darf der Chef wirklich?
Wirtschaft

Homeoffice streichen: Was darf der Chef wirklich?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 7. Oktober 2026 09:48
Von Christin Freitag
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5 min. Lesezeit
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Den Arbeitstag daheim beginnen, kein Warten auf die Bahn, kein Stau: Arbeiten von zuhause aus ist seit der Corona-Pandemie aus dem Berufsalltag vieler Menschen kaum noch wegzudenken. Die Vorteile, die Befürworter nennen, reichen von einer flexibleren Kinderbetreuung und Alltagsplanung hin zu höherer Produktivität und Motivation. Aber was, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit, aus dem heimischen Büro zu arbeiten, plötzlich einschränken möchte?

Inhaltsübersicht
Homeoffice – was darf der Arbeitgeber?Entscheidend ist die vereinbarte RegelungDGB fordert Wahlfreiheit für BeschäftigteHomeoffice-Nutzung bleibt weitgehend konstant

Das müssen aktuell die Beschäftigten des Autobauers Mercedes fürchten. Eine „neue Vereinbarung soll es Führungskräften ermöglichen, für Vollzeitbeschäftigte bis zu vier Präsenztage pro Woche ohne Begründung festzulegen“, teilte Mercedes-Benz Ende September seiner Belegschaft mit. Ziel sei es, dass vier Tage Präsenz im Büro künftig der Standard sind. Man wolle, erklärte Mercedes auf BR-Anfrage, die Zusammenarbeit stärken und die Leistungsfähigkeit weiter steigern.

Homeoffice – was darf der Arbeitgeber?

Ob ein Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Arbeiten im Homeoffice zu beschränken oder ganz abzuschaffen, hängt laut Arbeitsrechtler Stefan Nägele von mehreren Faktoren ab: „Es gibt keine Regelung im Gesetz, die einen Anspruch auf Homeoffice formuliert“, so Nägele. Es brauche also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das könne, so der Rechtsanwalt, entweder über eine Betriebsvereinbarung oder einen individuellen Arbeitsvertrag geschehen.

Entscheidend ist die vereinbarte Regelung

Besteht eine Betriebsvereinbarung, also eine Vereinbarung des Betriebsrats mit der Arbeitgeberseite, wie im Falle von Mercedes, so könne sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, die Betriebsvereinbarung zu kündigen und neu zu verhandeln. „Erst dann kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, wieder in Vollzeit im Betrieb zu arbeiten“, so Nägele.

Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Homeoffice-Regelung im Arbeitsvertrag des Angestellten vermerkt ist: „Sollte die Regelung nicht an bestimmte Widerrufsgründe gebunden sein, bleibt sie so lange bestehen, wie der Arbeitsvertrag besteht. Und ein Arbeitsvertrag lässt sich nicht so einfach kündigen“, so Nägele.

Was passieren kann, wenn ein Arbeitgeber versucht, eine Homeoffice-Regelung zu ändern, zeigt ein im Jahr 2025 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelter Fall (externer Link) eines angestellten Software-Entwicklers. Der Angestellte hatte sich gegen die Streichung seiner bisherigen Homeoffice-Tage gewehrt und Recht bekommen. Das Gericht entschied, dass „die Belange des Arbeitnehmers (…) unangemessen zurückgestellt“ wurden und der Arbeitgeber die Streichung des Homeoffice nicht ausreichend begründet habe.

DGB fordert Wahlfreiheit für Beschäftigte

Das Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Anja Piel, fordert, Beschäftigten die Wahl zwischen Büro und Homeoffice zu ermöglichen, sofern ihre Tätigkeit das zulässt. Das Arbeiten von zu Hause müsse freiwillig bleiben und gemeinsam mit den Betriebsräten geregelt werden, sagte sie dem BR. Es könne Pendelwege verkürzen und Geld sparen, dürfe aber nicht dazu dienen, Büroarbeitsplätze abzubauen oder Kosten auf Beschäftigte abzuwälzen.

Den Wunsch nach mehr Flexibilität hält Piel nicht für ein „Luxusproblem“, auch wenn Homeoffice etwa in der Pflege, im Handwerk oder in der Produktion häufig unmöglich ist. Beschäftigte ohne diese Option benötigten jedoch ebenfalls Entlastung, insbesondere bei steigenden Kosten für Arbeitswege. Zugleich müsse verhindert werden, dass Homeoffice bestehende Ungleichheiten bei Sorgearbeit und Karrierechancen verstärkt, so die Gewerkschafterin.

Homeoffice-Nutzung bleibt weitgehend konstant

In Deutschland arbeiteten im Februar 24,3 Prozent aller Beschäftigten zumindest teilweise von zuhause aus. Das geht aus den jüngsten Daten des Münchner Ifo-Instituts (externer Link) hervor. „Seit 2022 arbeiten etwa ein Viertel aller Beschäftigten zumindest teilweise im Homeoffice“, so der Ökonom Jean-Victor Alipour auf der Website des Ifo-Institutes. „Trotz deutlicher Unterschiede zwischen den Branchen bleibt die Homeoffice-Nutzung auch innerhalb der einzelnen Sektoren weitgehend konstant.“

So verzeichnet die Dienstleistungsbranche mit knapp 35 Prozent den höchsten Anteil, darunter IT-Dienstleister mit einem Homeoffice-Anteil von mehr als 76 Prozent und Unternehmensberater mit mehr als 67 Prozent. Die niedrigsten Homeoffice-Anteile sind laut ifo-Institut im Einzelhandel und Baugewerbe zu finden. Nach Angaben des Fachteams im Bayerischen Landesamt für Statistik arbeiten im Jahr 2025 insgesamt gut 1,5 Millionen der knapp 6,3 Millionen abhängig Beschäftigten in Bayern mindestens einen Tag in der Woche im Homeoffice (externer Link). Damit lag die Homeoffice-Quote in Bayern im Jahr 2025 bei rund 25 Prozent.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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