Laut dem Bericht des IAB aus dem Jahr 2022 sind es vor allem ländliche Regionen mit schwächerer Infrastruktur, in denen das Lohnniveau niedriger ist – in denen aber auch die Lebenshaltungskosten geringer sind. Im Nordosten Bayerns zum Beispiel würde bereits ein Mindestlohn von 11 bis 11,50 Euro die Kaufkraft von 12 Euro erreichen. Entsprechend war hier auch ein höherer Anteil der Beschäftigten von der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro zu Beginn des Jahres betroffen.
Auf Bayern als Gesamtes gesehen funktioniert die Idee einer bundesweit gleichen, gerechten Lohnuntergrenze aktuell nicht hundertprozentig. Oft wird in Zusammenhang mit dem Mindestlohn angeführt, dass zumindest eine in Vollzeit beschäftigte Person von ihrer Arbeit leben können sollte. Ein einheitlicher Mindestlohn garantiert jedoch nicht, dass dies auch in hochpreisigen Regionen der Fall ist.
Welcher Mindestlohn für den Freistaat?
Das wird sich auch mit der kommenden Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro zum 1. Januar 2025 kaum ändern. Nach der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes könnten davon in Bayern wieder nur 11,8 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse betroffen sein – in Mecklenburg-Vorpommern dagegen rund 17 Prozent. Ein regionalisierter Mindestlohn könnte Abhilfe schaffen – brächte aber auch Nachteile wie höheren Verwaltungsaufwand mit sich.
Was den bundesweit einheitlichen, gesetzlichen Mindestlohn angeht, wird die Mindestlohnkommission Mitte 2025 einen Beschluss über weitere zukünftige Erhöhungen fassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie hoch diese Anpassungen ausfallen werden. Nicht auszuschließen ist auch, so Martin Popp vom IAB, dass einige Parteien im Zuge des kommenden Bundestagswahlkampfes eine zweite sprunghafte Anhebung des Mindestlohns, ähnlich wie im Jahr 2022, fordern werden. „Eine solche außerplanmäßige Erhöhung, beispielsweise auf 14 Euro, würde jedoch ein erneutes Eingreifen der Politik in die unabhängige Arbeit der Mindestlohnkommission bedeuten“, meint Popp.
Für Bayern wäre ein Mindestlohn in diesem Bereich – der auch der EU-Vorgabe entsprechen würde – erstmals deutlicher spürbar. Betrachtet man erneut die Daten aus dem April 2023, wäre fast 20 Prozent aller Beschäftigten – egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung – von dieser Erhöhung betroffen. Unterschiede zwischen den Bundesländern gäbe es aber weiter: