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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Hochwasser: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern
Wirtschaft

Hochwasser: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 7. Juni 2024 14:05
Von Christin Freitag
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5 min. Lesezeit
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Wenn das Hochwasser endlich vorbei ist, bleibt noch viel zu tun, bis die Schäden beseitigt sind. Falls weder Mieter noch Vermieter entsprechende Versicherungen haben, wird es schwierig mit der Entschädigung. Denn dann muss alles aus eigener Tasche gezahlt werden.

Inhaltsübersicht
Hausratversicherung – wie weit geht der Versicherungsschutz?Elementarversicherung des Vermieters könnte Schäden mit abdeckenVermieter sind in der PflichtVermietung möglicherweise nicht mehr sinnvoll für EigentümerMieter: Sonderkündigungsrecht oder Mietminderung?Kostenlose Beratung durch den Mieterbund

Vor allem Vermieter sind in der Pflicht. Auch Mieter müssen einiges beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Hausratversicherung – wie weit geht der Versicherungsschutz?

Grundsätzlich müssen Mieterinnen und Mieter für Hochwasserschäden an eigenen Gegenständen selbst aufkommen. Um das zu vermeiden, können Möbel, Elektrogeräte, Bekleidung durch eine Hausratversicherung geschützt werden. Alles, was für einen Umzug infrage kommt, ist damit gemeint.

Viele Hausratversicherungen zahlen aber nur bei Leitungswasser-Schäden im Haus, nicht jedoch, wenn von außen Wasser in die Wohnung eindringt. Einige Hausratsversicherungen haben zusätzliche Klauseln in ihren Verträgen, die für Elementarschäden wie Hochwasser gedacht sind. Das wäre mit der Versicherung vorab zu klären für eine Schadensmeldung.

Für diese Meldung sollte man alles dokumentiert haben, mit Fotos, am besten noch mit den dazugehörigen Kaufbelegen oder Rechnungen. Außerdem müssen alle Schäden umgehend auch dem Vermieter gemeldet werden, dazu sind Mieter gesetzlich verpflichtet.

Elementarversicherung des Vermieters könnte Schäden mit abdecken

Wenn es keine Hausratversicherung gibt oder die nicht zahlen will bei Hochwasserschäden, besteht immer noch eine kleine Chance, dass die Elementarversicherung des Vermieters zumindest teilweise für den Hausrat der Mieter mit aufkommt. Das gilt insbesondere für Grenzfälle wie Einbauküchen, die zwar fester Bestandteil der Wohnung sind, aber sowohl dem Mieter wie der Vermieter gehören können.

Das Grundproblem ist, dass weniger als die Hälfte der Hauseigentümer in Deutschland eine solche zusätzliche Elementarversicherung neben der allgemeinen Gebäudeversicherung abgeschlossen haben: Sie verfügen daher über keinen entsprechenden Hochwasserschutz.

Die Gebäudeversicherung, die fast alle haben, deckt die extremen Schäden der vergangenen Tage in der Regel nicht mit ab, weder für Vermieter noch für Mieter.

Vermieter sind in der Pflicht

Auch wenn sie nicht entsprechend versichert sind, müssen Vermieter und Vermieterinnen dafür sorgen, dass der alte Wohnwert wieder hergestellt wird. Darauf weist der Mieterbund hin.

Schäden an Haus und Wohnung sowie an allen mit vermieteten Gegenständen müssten Eigentümer beseitigen. Wenn das Haus allerdings so stark beschädigt ist, dass es auf absehbare Zeit unbewohnbar bleibt oder sogar abgerissen werden muss, dann endet auch das Mietverhältnis.

Vermietung möglicherweise nicht mehr sinnvoll für Eigentümer

Es gibt einen Ermessensspielraum auch für Reparaturen, die so teuer sein können, dass eine Vermietung sich nicht mehr rentiert. Die sogenannte Opfergrenze kann ein rechtlicher Grund für eine Aufhebung des Mietvertrags sein. In diesen Fällen spreche man von einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, so der Mieterbund.

„Der Mieteranspruch auf Reparatur kann dann treuwidrig sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur sowie der Miethöhe andererseits besteht.“ Mieterbund Bayern

Im besten Fall könne der Mieter von seinem Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern. Das sei dem Vermieter aber nur zumutbar, wenn er entsprechende Möglichkeiten wie eine Ersatzwohnung auch hat. Sonst komme als letzte Möglichkeit eine Kündigung des Mietvertrags in Betracht.

Mieter: Sonderkündigungsrecht oder Mietminderung?

Solange die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist, besteht die Möglichkeit einer Mietminderung. Dabei darf man keine Fehler machen, sonst ist das ein Grund für eine Kündigung. Ein Fehler wäre es, die Mietminderung zu hoch anzusetzen und das Geld dann ohne Absprache einfach einzubehalten. Am besten informiert man sich vorher bei einem Experten wie einem Rechtsanwalt oder beim Mieterbund, welche Abschläge wofür denkbar sind, und wie man eine Mietminderung rechtlich einwandfrei ankündigt und durchsetzt.

Bei einer Gefährdung ihrer Gesundheit können Mieterinnen und Mieter fristlos kündigen. Sonst sollte die Beseitigung von Schäden in einer angemessenen Frist erfolgen, die man dem Eigentümer auch zugestehen muss. Erst danach muss die Wohnung ohne gravierende Mängel wieder zur Verfügung stehen.

Kostenlose Beratung durch den Mieterbund

Der Landesverband Bayern des Deutschen Mieterbunds bietet kostenlose Beratung für Hochwassergeschädigte. Unter 089/ 890 5738-12 können Betroffene eine Nachricht hinterlassen, der Mieterbund ruft dann zurück. Auch unter der Mailadresse [email protected] gibt es kostenlos erste rechtliche Hilfe.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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