Was genau hat das Gericht entschieden?
Am 3. Februar hat das Oberlandesgericht Dresden in vier parallelen Verfahren geurteilt: Meta muss vier sächsischen Nutzern jeweils 1.500 Euro Schadensersatz zahlen. Außerdem darf der Konzern die über „Business Tools“ gesammelten Daten dieser Nutzer nicht weiterverarbeiten.
Wichtig dabei: Das Gericht hat nicht entschieden, dass Datensammlung außerhalb von Plattformen grundsätzlich verboten ist. Der Kern des Urteils ist ein anderer: Meta hat für diese Art der umfassenden Überwachung keine wirksame Einwilligung der Nutzer eingeholt – und kann sich auch auf keinen anderen Rechtsgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen.
Das klingt zunächst nach einer Formalität, ist aber ein entscheidender Punkt. Denn Meta argumentiert seit Jahren, dass die Zustimmung, die Nutzer bei der Anmeldung bei Instagram oder Facebook erteilen, auch das Tracking auf Drittseiten abdecke. Genau das sieht das Gericht anders: Eine pauschale Zustimmung bei der Registrierung reiche nicht aus, um einem Konzern die Erlaubnis zu geben, das gesamte Surfverhalten auf potenziell Hunderttausenden fremden Webseiten auszuwerten.
Was das für Verbraucher bedeutet
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen – die Urteile sind damit rechtskräftig.
Schon jetzt sind nach Schätzungen rund zehntausend Klagen deutscher Nutzer wegen Datenschutzverstößen gegen Meta anhängig. Allein die Berliner Kanzlei BK Baumeister & Kollegen vertritt nach eigenen Angaben mehr als 7.000 rechtsschutzversicherte Kläger. In rund 60 Prozent der bisher erstinstanzlich entschiedenen Fälle ist das Urteil gegen Meta ergangen, etwa 40 Prozent gingen zugunsten von Meta aus.
Parallel läuft eine Verbandsklage – eine Art Sammelklage – des österreichischen Verbraucherschutzvereins VSV vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Verbraucher können sich dort kostenlos anmelden.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Das Dresdner Urteil bindet andere Gerichte nicht automatisch. Im Dezember 2025 hat das Oberlandesgericht München in einem ähnlichen Fall nur 750 Euro Schadensersatz zugesprochen – und dort die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die endgültige Klärung durch den BGH steht also noch aus.
Steht Metas Geschäftsmodell vor dem Aus?
Das Urteil trifft Meta an einer empfindlichen Stelle. Die „Business Tools“ sind kein Nebenprodukt, sondern ein zentraler Baustein des Werbegeschäfts. Ohne die Daten von außerhalb der Plattform wird Werbung weniger zielgenau – und damit weniger wert.
Aber: Das Gericht sagt nicht, dass Meta grundsätzlich keine Daten sammeln darf. Es sagt, dass Meta für diese spezifische Art der weitreichenden Datensammlung eine wirksame, informierte Einwilligung braucht – und die bisher nicht hat. Theoretisch könnte Meta sein System so umbauen, dass Nutzer tatsächlich informiert und spezifisch zustimmen. Praktisch ist das allerdings schwierig: Je transparenter die Einwilligung, desto weniger Nutzer dürften zustimmen.
Meta selbst lehnt es ab, konkret auf die Dresdner Entscheidung einzugehen. Der Konzern teilt mit, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und weiterhin davon auszugehen, alle Gesetze einzuhalten. Ob Meta die „Business Tools“ im europäischen Raum anpassen werde, ließ das Unternehmen offen.

