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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Aktivrente: Was gibt es bei Arbeitsverträgen zu beachten?
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Aktivrente: Was gibt es bei Arbeitsverträgen zu beachten?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 16. Oktober 2025 16:51
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Wer auch nach dem Eintritt ins Rentenalter noch arbeiten möchte, kann in Zukunft 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. So sieht es der Entwurf der Bundesregierung zur Aktivrente vor. Tatsächlich gibt es einiges zu beachten, wenn man von der Aktivrente profitieren möchte.

Inhaltsübersicht
Renteneintritt kann verschoben werdenBefristung beim selben Arbeitgeber bald möglichBeratung ist ratsam

Mit einer Unterschrift beginnt für viele die Beschäftigung bei einem Unternehmen oder einer Behörde. Wann sie endet, ist im Arbeitsvertrag auch festgeschrieben. In den meisten Fällen wird auf den gesetzlichen Renteneintritt verwiesen. Der steigt von Jahr zu Jahr bis die 67 erreicht sind. Zurzeit liegt er bei 66 Jahren plus x Monaten. Das Renteneintrittsalter hängt also vom Geburtsdatum ab. Doch dann muss noch lange nicht Schluss sein.

Renteneintritt kann verschoben werden

Wer will, darf durchaus länger für seinen Arbeitgeber tätig sein. Laut Sozialgesetzbuch können beide den einmal verabredeten Zeitpunkt hinausschieben – zu den gleichen Konditionen wie bisher. Kann man die Aktivrente trotzdem nutzen? Ja – heißt es auf Nachfrage im Bundesfinanzministerium. „Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt“, so eine Sprecherin gegenüber BR24.

Das heißt: bis zu 2.000 Euro im Monat werden von der Steuer befreit und die Einkünfte aus der Aktivrente werden vom sogenannten Progressionsvorbehalt ausgenommen. Der Betrag erhöht also nicht die Steuerlast. Allerdings muss auch für den Betrag von bis zu 2.000 Euro monatlich weiter in die Sozialversicherung eingezahlt werden. Bei der Aktivrente gilt das für die Pflege- und Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss zusätzlich die Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Befristung beim selben Arbeitgeber bald möglich

Nicht alle Arbeitgeber lassen sich darauf ein, im Arbeitsvertrag einfach das Datum für den Renteneintritt nach hinten zu verschieben. Denn über die Jahre hinweg hat sich der Beschäftigte oft Besitzstände erworben, wie bestimmte Zuschläge je nach Betriebszugehörigkeit. Und wer weiß, wie lange der Mitarbeitende noch voll eingesetzt werden kann in seinem Job? Der Ausweg: ein neuer, befristeter Vertrag. Das lässt der Gesetzgeber bisher aber nicht zu.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht ein „Vorbeschäftigungsverbot“ vor – sprich: Derselbe Arbeitgeber darf einen auch über das gesetzliche Rentenalter hinaus nicht für eine bestimmte Zeit mit einem befristeten Vertrag sachgrundlos weiterbeschäftigten. Noch gilt das. Es soll aber geändert werden. Dem Bundestag liegt ein Entwurf vor, der die Bezieher einer Aktivrente davon ausnimmt. Das soll für höchstens acht Jahre und maximal zwölf befristeten Arbeitsverträgen in dem Zeitraum möglich sein. Wann der Entwurf im Bundestag auf der Tagesordnung steht, ist noch offen, heißt es auf Nachfrage beim Bundesarbeitsministerium.

Beratung ist ratsam

Darauf warten muss nicht, wer als Rentnerin oder als Rentner ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber abschließen will. Allerdings – warnt der DGB Rechtsschutz – müssen dann die sonstigen Bestimmungen aus dem Teilzeit- und Befristungsrecht eingehalten werden. Sich da rechtzeitig beraten zu lassen, erspare Ärger.

Die Aktivrente kann übrigens nur in Anspruch nehmen, wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das Angebot gilt nicht für Selbständige, Beamtinnen und Beamte oder Landwirtinnen und Landwirte.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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