„Effizienter“ – „länger“ – „mehr“: Wann immer Friedrich Merz über den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland spricht, ziehen sich diese Wörter wie ein roter Faden durch seine Ausführungen. Unbeirrt von teils massiven Widerständen erneuerte der Bundeskanzler seit Beginn seiner Amtszeit immer wieder seine Forderung nach einer längeren und flexibleren Arbeitszeit.
Bei der geplanten Reform des Arbeitszeitgesetzes geht es zunächst darum, wie Arbeitsstunden auf die einzelnen Tage verteilt werden dürfen. Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu schaffen. Arbeitgeberverbände versprechen sich davon mehr Spielraum etwa bei Auftragsspitzen. Die Gewerkschaften verweisen dagegen darauf, dass das geltende Recht bereits zahlreiche Ausnahmen zulässt.
Flexible Arbeitszeit-Regelungen heute schon möglich
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer werktäglich acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums wieder ein Durchschnitt von acht Stunden erreicht wird.
Die 38- oder 40-Stunden-Woche, die für viele Beschäftigte gilt, steht dagegen nicht im Arbeitszeitgesetz. Nach EU-Recht darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Für einzelne Branchen und Tätigkeiten gelten zusätzliche Sonderregeln.
Krankenhaus: Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden möglich
Besonders weit reichen die Ausnahmen in Krankenhäusern. Tarifverträge können die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängern, wenn regelmäßig Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft anfällt. Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Kliniken sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Dienste von bis zu 24 Stunden möglich.
Dabei muss die über acht Stunden hinausgehende Zeit im Wesentlichen Bereitschaftsdienst sein. Auch Bereitschaftsdienst zählt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit. Ein solcher Dienst darf aber nicht aus 24 Stunden regulärer Vollarbeit bestehen.
Lkw-Fahrer: Die Wochenhöchstgrenze bei der Arbeitszeit gibt es schon
Für Beschäftigte im Transportgewerbe gilt schon heute, was insbesondere CDU und CSU nun flächendeckend einführen wollen: eine Arbeitszeit, die sich auf eine ganze Arbeitswoche verteilen lässt. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen sie grundsätzlich höchstens 48 Stunden in der Woche arbeiten. Bis zu 60 Stunden sind möglich, wenn innerhalb von vier Monaten beziehungsweise 16 Wochen im Durchschnitt wieder 48 Stunden erreicht werden.
Zusätzlich gelten eigene europäische Lenk- und Ruhezeiten. Ein Lkw-Fahrer darf nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr als neun Stunden am Steuer sitzen – nur zweimal pro Woche sind zehn Stunden erlaubt. Arbeitszeit und reine Lenkzeit sind dabei nicht dasselbe, das Laden oder Entladen wird getrennt davon gezählt.
Landwirtschaft: Wenn Ernte und Wetter den Arbeitstakt vorgeben
Auch in der Landwirtschaft sind flexiblere Regelungen möglich, Tarifverträge können Arbeits- und Ruhezeiten an Bestell- und Erntezeiten sowie an Witterungseinflüsse anpassen. Die tägliche Ruhezeit, die grundsätzlich elf Stunden nicht unterschreiten darf, kann in Landwirtschaft und Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen von elf auf zehn Stunden verkürzt werden. Für Saison- und Kampagnenbetriebe können Aufsichtsbehörden zudem längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen, wenn diese später ausgeglichen werden.
Schichtbetrieb: bis zu zwölf Stunden an Sonn- und Feiertagen
Eine weitere Sonderregel gilt für sogenannte vollkontinuierliche Schichtbetriebe, in denen die Produktion rund um die Uhr läuft. Sie sind vor allem in der Chemie-, Stahl- oder Energiebranche weitverbreitet. An Sonn- und Feiertagen erlauben Tarifverträge häufig Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden.
Voraussetzung ist, dass durch die längeren Schichten zusätzliche freie Sonn- oder Feiertagsschichten entstehen. Aufsichtsbehörden können in solchen Schichtbetrieben längere tägliche Arbeitszeiten genehmigen, wenn damit zusätzliche Freischichten erreicht werden.
Andere Sonderregeln gelten in Gastronomie und Hotellerie. Dort bleibt es grundsätzlich bei der normalen täglichen Höchstarbeitszeit. Die vorgeschriebene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen kann unter bestimmten Voraussetzungen von elf auf zehn Stunden verkürzt werden; die Verkürzung muss ausgeglichen werden. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist möglich, dafür sind Ersatzruhetage vorgeschrieben.
Schon heute keine starren Acht-Stunden-Tage
Die Beispiele zeigen: Starre Acht-Stunden-Tage sind schon heute nicht überall vorgeschrieben. Die bestehenden Ausnahmen sind allerdings meist an Tarifverträge, Bereitschaftsdienste, besondere Betriebsabläufe oder behördliche Genehmigungen gebunden. Die geplante Reform würde längere Arbeitstage dagegen grundsätzlich auch außerhalb solcher Sonderfälle ermöglichen.

