Eine Auslandsreisekrankenversicherung kostet nicht viel und lässt sich noch ganz kurzfristig abschließen – sogar noch online am Flughafen vor dem Abflug. Verbraucherschützer raten gesetzlich Krankenversicherten insbesondere bei Urlauben in Ländern außerhalb der EU dringend zu einer solchen Police. Denn Arzt und Krankenhaus im Ausland sowie möglicherweise ein Rücktransport können im Fall des Falls richtig teuer werden.
Doch oft sind Bundesbürger mittlerweile mehrfach abgesichert, sollten sie im Urlaub ärztliche Hilfe brauchen, und das möglicherweise, ohne dass es ihnen bewusst ist. Denn viele Kreditkarten beinhalten einen Auslandsreiseschutz. Daneben sind Mitglieder von manchen Vereinen automatisch auch krankenversichert bei Reisen, etwa Premiummitglieder beim ADAC. Wenn dann noch eine separate Auslandsreisekrankenversicherung hinzukommt, stellt sich die Frage: Welche Versicherung muss für die Kosten letztlich aufkommen?
Auslandsreisekrankenversicherung: Oft unterschiedliche Bedingungen
Hat ein Urlauber im Krankheitsfall Schutz bei gleich mehreren Versicherungen, könne er sich selbst aussuchen, bei wem er seine Rechnung einreicht, sagt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Gemäß Versicherungsvertragsgesetz haften Versicherer als Gesamtschuldner, sodass jeder beteiligte Versicherer die nach dem Vertrag zu leistende Erstattung zu zahlen hat.
Doch das ist manchmal der Knackpunkt. Die Bedingungen können sehr unterschiedlich sein. Oft ist der Versicherungsschutz über Kreditkarten oder Vereine eingeschränkt, sodass hier möglicherweise nicht alle entstehenden Kosten im Krankheitsfall im Ausland abgedeckt sind. So kann die Haftungssumme gedeckelt sein. Leistungen können ausgeschlossen sein.
Manche Reisekrankenversicherung zahlt nur, wenn kein anderer zahlt
Darüber hinaus haben Anbieter, die einen Versicherung praktisch nebenbei einschließen, oft eine „subsidiäre Eintrittspflicht“ in ihren Bedingungen. Das bedeutet, dass die Versicherung nur dann für einen Schaden aufkommt, wenn keine andere Versicherung leistet. So schreibt der ADAC in seinen Klauseln: „Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.“
Laut dem PKV erklären solche Klauseln, warum etwa Kreditkartenanbieter und Vereine eine Auslandsreisekrankenversicherung günstig und teilweise sogar ohne Zusatzkosten anbieten können.
Mehrfach abkassieren bei Reiseversicherungen ist Betrug
Was also soll ein Urlauber tun, wenn er im Ausland krank wird und dadurch Kosten entstehen? Letztlich sollte er die jeweiligen Bedingungen der Versicherungsprodukte analysieren, rät der PKV. Wenn mehr als eine Versicherung demnach für die Kosten aufkommen würde, kann sich der Betroffene letztlich frei entscheiden, bei welcher Assekuranz er seine Rechnung einreicht.
Mehrere Versicherungen = mehrfach abkassieren? Das geht definitiv nicht. Nach Paragraf 78 Versicherungsvertragsgesetz darf ein Bürger keinen finanziellen Vorteil durch eine Mehrfachversicherung haben. Wer die identische Rechnung gleich bei mehreren Versicherungen einreicht, kann sich sogar strafbar machen. Es handelt sich um Betrug.
Privat Krankenversicherte können von Auslandsreisekrankenversicherung profitieren
Für privat Krankenversicherte kann sich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung übrigens lohnen, obwohl Auslandsreisen bereits abgedeckt sind. Der PKV verweist darauf, dass sich Privatversicherte bei einer Krankheit im Ausland die Kosten von der zusätzlich abgeschlossenen Auslandsreisekrankenversicherung erstatten lassen können. Damit falle ein möglicher Selbstbehalt weg und eine Beitragsrückerstattung bei der privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich, so der Verband.
Müssten vertragsgemäß übrigens gleich mehrere Versicherer für einen Schaden aufkommen, hat der Konzern, der dem Betroffenen die Kosten erstattet, das Recht, die anderen Versicherer an dem Schaden zu beteiligen. Die Versicherer können sich also die Kosten teilen. Dafür muss der zahlende Konzern aber selbst aktiv werden, was in der Praxis nicht immer geschieht und auch von der Höhe des Schadens abhängt, sagt der PKV. Falls das Unternehmen aber auf den Kunden zukommt, welche weiteren Versicherungen er besitzt, hat dieser eine Mitwirkungspflicht. Wie die verschiedenen Versicherer dann die Kosten aufteilen, davon kriegt der Kunde meist nichts mit.