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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Insolvenz von Esprit – Diese Rechte haben die Kunden
Wirtschaft

Insolvenz von Esprit – Diese Rechte haben die Kunden

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Die wichtigste Botschaft vorneweg: Esprit will den Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortführen. Gespräche mit einem interessierten Finanzinvestor seien bereits geführt worden, hieß es von dem Ratinger Unternehmen.

Inhaltsübersicht
Was bedeutet die Insolvenz für die Verbraucher?Fehlerhafte Ware: Wenig Chancen auf RückerstattungWare bezahlt, aber nicht erhaltenRatenzahlung: Kunden müssen weiter überweisenAchtung bei Vorkasse: Gefahr GeldverlustUnd was ist mit Gutscheinen?

Die Modekette hat beim Amtsgericht Düsseldorf für ihre Obergesellschaft, die Esprit Europe GmbH, sowie sechs weitere deutsche Töchter Anträge auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Ziel sei es nun, das maßgeblich aus Deutschland geführte europäische Geschäft zukunftsfähig auszurichten.

Was bedeutet die Insolvenz für die Verbraucher?

Erst einmal nicht viel. Da Esprit den Geschäftsbetrieb zunächst fortführen will, bleiben die Geschäfte geöffnet und die Kunden können auch Online weiterhin Waren bestellen. Aber natürlich ist Vorsicht geboten, denn wenn der Geschäftsbetrieb komplett eingestellt werden sollte, gibt es einiges zu beachten.

Fehlerhafte Ware: Wenig Chancen auf Rückerstattung

Wenn es im Rahmen einer Insolvenz zur Geschäftsaufgabe kommt, werden die Gläubiger vom Gericht dazu aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Bekommt man also fehlerhafte Ware geliefert, könnte man die auf eigene Kosten reparieren lassen und die Rechnung beim Insolvenzverwalter einreichen. Wegen der Vielzahl von Forderungen werde es aber wohl schwierig, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, darauf weisen die Verbraucherzentralen hin. Anspruch auf Gewährleistung durchzusetzen, das ist bei einer Insolvenz also eher schwierig.

Ware bezahlt, aber nicht erhalten

Haben die Kunden ihre Ware bezahlt, warten auf die Lieferung, das Unternehmen stellt aber in der Zwischenzeit den Betrieb ein, dann bleibt nichts anderes übrig, als die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Wie viel man am Ende erhält – ungewiss.

Ratenzahlung: Kunden müssen weiter überweisen

Eine Vereinbarung zur Ratenzahlung darf man nicht mit Verweis auf eine Insolvenz kündigen. Das heißt für die Verbraucher, sie müssen weiter zahlen. Achtung: Wenn der Insolvenzverwalter eine neue Bankverbindung nennt, muss das Geld dorthin überwiesen werden.

Achtung bei Vorkasse: Gefahr Geldverlust

Auf keinen Fall sollte man in Vorkasse gehen. Denn dann besteht die Gefahr, dass die geleistete Zahlung in die Insolvenzmasse fällt – auch dann, wenn nichts geliefert wurde. Die Verbraucherzentralen raten deshalb dazu, die Ware erst dann zu bezahlen, wenn man sie erhält.

Und was ist mit Gutscheinen?

Die Verbraucherzentralen raten dazu, in der nächstgelegenen Filiale den Gutschein einzulösen. Wenn das nicht mehr möglich ist, kann man die Forderung aus dem Gutschein nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Meist läuft dies wegen der geringen Insolvenzmasse jedoch ins Leere.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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