Für viele Verbraucher ist der Blick in ein Vergleichsportal alltäglich geworden, um sich über Versicherungs-, Strom-, Gas oder Handytarife zu informieren. Zum einen erwarten sie sich einen schnellen Überblick, welche Anbieter überhaupt in Frage kommen. Zum anderen hoffen sie auf Tipps, welche Tarife im meist unübersichtlichen Tarifdschungel die interessantesten und günstigsten sind.
Am einfachsten sind Noten. Die kennt jeder aus der Schule. Doch was als bequemer Service gedacht ist, führt oft zu Streit und beschäftigt regelmäßig Gerichte. Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Klage der Versicherung HUK Coburg gegen das Bewertungssystem von Check24 entschieden.
HUK Coburg und Check24 im Dauerclinch
Die HUK Coburg und Check24 liegen schon seit 2017 miteinander im Clinch. Der oberfränkische Versicherer verweigert jede Kooperation mit dem Portal aus München. Das räumt Check24 auch auf seiner Internetseite ein.
Wer auf Check24 nach bestimmten Versicherungstarifen sucht, bekommt nicht nur eine Ergebnisliste zur Auswahl. Zusätzlich bietet das Portal unter dem Namen des Anbieters ein blau umrandetes Feld an, in dem die Zahlen 1,0 bis 4,0 stehen. In Anlehnung an die bekannten Schulnoten bedeuten sie „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „ausreichend“.
Dieses System ist den Coburgern ein Dorn im Auge. Sie sehen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten nach EU-Recht und erwarten, dass das Portal die Benotung unterlässt. Die Noten seien reine Werturteile, entsprächen nicht den Eigenschaften des Produktes. Sie taugten nicht für einen Vergleich, auf den die Kunden vertrauen können, argumentieren die Anwälte der Oberfranken.
Ist das Vergleichsportal ein Mitbewerber?
Doch der EuGH hat zugunsten des Online-Portals entschieden. Check24 darf weiterhin sein Notensystem verwenden. Das dürfte auch bei anderen Vergleichsportalen mit Erleichterung aufgenommen werden.
Die HUK Coburg hatte geltend gemacht, das Portal verstoße mit seinen Noten gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Es handele sich nach Ansicht des Versicherers um unzulässige vergleichende Werbung. Dies hat nun der EuGH aus formellen Gründen verneint und den Fall an das Landgericht München zurückverwiesen. Check24 sei ein Online-Portal und damit kein „Mitbewerber“. Es liege keine unzulässige vergleichende Werbung vor.
Für die Verbraucher ändert sich zunächst nichts. Der Fall zeigt aber, wie komplex das Wettbewerbs- und damit auch das Verbraucherrecht ist. Ein abschließendes Urteil muss nun das Landgericht München fällen.
Der richtige Umgang mit Vergleichsportalen
Die Verbraucherzentrale Bayern mahnt grundsätzlich zu einem kritischen Umgang mit Vergleichsportalen. Rankings erwecken den Eindruck von Neutralität. Sie sind es aber möglicherweise nicht: Die Portale werden zu Maklern, wenn man über sie Policen abschließen kann. Sie erhalten dann eine Provision.
Interessenten sollten sich vor der Suche genau überlegen, welchen Versicherungsschutz sie benötigen und was dieser kosten soll. Das beeinflusst maßgeblich die Höhe der Tarife.
Die Verbraucherschützer raten, sich Zeit zu nehmen. Dazu gehöre auch immer, das Kleingedruckte der Anbieter zu lesen. Zusätze wie „Anzeige“ oder „gesponsert“ sind ein Hinweis auf finanzielle Interessen von Anbietern und Portalen.
Grundsätzlich sollten sich die Verbraucher bewusst sein: Auch im Internet sind Serviceleistungen wie Preisvergleiche selten kostenlos. Die Anbieter verdienen oft an verdeckten Werbeanzeigen oder an der Verwertung der persönlichen Daten.
Wer übers Portal ein Produkt oder einen Tarif gefunden hat, sollte sich direkt mit dem Anbieter in Verbindung setzen. Es ist durchaus möglich, dass dann sogar bessere Konditionen rausfallen.
Wie sind Online-Bewertungen einzuschätzen?
Mittlerweile ist es gang und gäbe, dass Kunden, die ein Produkt gekauft haben, eine Bewertung abgeben. „Tolles Produkt“ oder „super Service“ sind oft zu lesen. Natürlich sind das rein individuelle Eindrücke. Leider werden sie auch immer wieder gefälscht, warnen die Verbraucherschützer. Das gleiche gilt für die Bewertung mit Sternen. Nicht jedes „5-Sterne-Produkt“ ist auch eines.
Im Netz wimmelt es von „Testsiegern“, Angeboten mit dem „besten Preis-Leistungs-Verhältnis“. Auch wenn neue Vorschriften den Verbraucherschutz stärken, heißt es bei den Verbraucherzentralen, werden sie in der Praxis nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Die Kunden sollen deshalb bei ihrem Kauf vorsichtig sein und die gemachten Bewertungen und Noten stets hinterfragen.