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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Untervermieten zur Wiesn: Was zu beachten ist
Wirtschaft

Untervermieten zur Wiesn: Was zu beachten ist

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Wenn Wiesn-Touristen in die Stadt strömen und Hotelzimmer knapp oder sehr teuer werden, dann wittern manche ein lukratives Geschäft. Warum nicht einfach an Interessenten untervermieten? Die Einnahmequelle hat freilich auch Tücken, und rechtlich ist einiges zu beachten.

Inhaltsübersicht
Vermieter muss zustimmenMaximal acht Wochen im Jahr untervermietenBußgeld bei ZweckentfremdungRegelungen mit UntervermieternHaftungsfrage bei SchädenVersteuerung der EinnahmenDie einen verdienen – die anderen sparen

Vermieter muss zustimmen

Wer als Mieter ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Eigentümers. Dieser kann zum Beispiel auch verlangen, dass ihm die Namen der Touristen mitgeteilt werden.

Die Erlaubnis sollte man sich dann schriftlich geben lassen, um im Streitfall einen Beweis in der Hand zu haben, empfiehlt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Münchner Mietervereins. Wer keine Genehmigung hat und vom Wohnungseigentümer beim Untervermieten erwischt wird, kann im schlimmsten Fall nach einer Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Maximal acht Wochen im Jahr untervermieten

Mieter dürfen ihre Wohnung mehrmals im Jahr, aber insgesamt maximal acht Wochen untervermieten. So steht es in der „Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen“. Auch für wenige Wochen braucht es aber die Genehmigung des Eigentümers, betont Angela Lutz-Plank.

Für die Untervermietung eines einzelnen Zimmers gilt das Acht-Wochen-Limit nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Mieter während des Aufenthalts der Untermieter selbst ebenfalls in der Wohnung leben.

Bußgeld bei Zweckentfremdung

Wenn eine Wohnung dauerhaft und ohne Genehmigung ausschließlich an Touristen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Nach Auskunft des Mietervereins ist das eine Ordnungswidrigkeit, und es droht Bußgeld bis zu 500.000 Euro. Im Übrigen sei solches Verhalten auch moralisch nicht vertretbar: „Wohnraum ist in München äußerst knapp – deswegen sollten alle mithelfen, dass dem Markt nicht noch mehr Wohnungen entzogen werden.“

Um Zweckentfremdungen aufzudecken, geht das städtische Sozialreferat zum Beispiel auch Hinweisen von Nachbarn nach. Vergangenes Jahr wurden nach Angaben der Behörde 465 Wohnungen „vor einer illegalen Entfremdung bewahrt“ und konnten „dem allgemeinen Wohnungsmarkt wieder zugeführt und so erhalten werden“. 164 Mal ging es dabei um illegale Ferienwohnungen. Ob und wie viele Fälle in Zusammenhang mit dem Oktoberfest standen, wurde aber nicht separat erfasst.

Regelungen mit Untervermietern

Mieter sollten generell mit ihrem Untermieter einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem auch die Höhe der Bezahlung und die Dauer der Untervermietung festgehalten ist, wie der Mieterverein rät. Außerdem sollte ein Übergabeprotokoll gemacht werden, das den Zustand der Wohnung festhält, damit eventuell auftretende neue Schäden bewiesen werden können. Auch Gegenstände sollten aufgeführt werden – etwa die Zahl der Teller, Gläser und Tassen, empfiehlt Angela Lutz-Plank. Hier seien oft Fotos hilfreich.

Haftungsfrage bei Schäden

Sollte etwas kaputtgehen oder beschädigt werden, muss der Untermieter dafür aufkommen. Der Mieter muss sich darum kümmern, dass das auch geschieht. Denn er ist gegenüber dem Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig. „Das heißt, der Mieter muss bezahlen und sich das Geld von dem Touristen holen“, sagt Lutz-Plank.

Versteuerung der Einnahmen

Mieteinnahmen auch aus kurzfristiger Untervermietung müssen versteuert werden. Das gilt für Eigentümer wie für Mieter, die untervermieten. Wer diese Einkünfte in der Steuererklärung nicht angibt, begeht Steuerhinterziehung.

Die einen verdienen – die anderen sparen

Wer alles richtig macht, kann die eigene Kasse also ganz legal aufstocken. Die Untermieter wiederum können womöglich viel Geld sparen, das sie dann lieber beim Oktoberfest ausgeben können: Nach einer Studie des Online-Portals Meersburg24.de liegt der durchschnittliche Zimmerpreis in einem 3-Sterne-Hotel in München während der ersten Oktoberfestwoche bei 345 Euro pro Nacht, was einem Anstieg von 324 Prozent gegenüber dem üblichen Durchschnittspreis von 106 Euro entspreche.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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