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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Kultur > Bundesgerichtshof verhandelt: Sind Birkenstock-Sandalen Kunst?
Kultur

Bundesgerichtshof verhandelt: Sind Birkenstock-Sandalen Kunst?

Uta Schröder
Von Uta Schröder
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3 min. Lesezeit
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Handelt es sich bei Birkenstock-Sandalen um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst? Mit dieser Frage beschäftigt sich seit Donnerstag der Bundesgerichtshof. Konkret ging es am obersten deutschen Zivilgericht um drei Klagen des Schuhherstellers gegen Konkurrenten, die ähnliche Sandalenmodelle verkauft hatten wie die eigenen. Wann der Senat sein Urteil fällt, blieb zunächst offen, es dürfte aber noch einige Wochen dauern.

Inhaltsübersicht
Kein Erfolg am OberlandesgerichtBirkenstock: Der „Porsche unter den Sandalen“?

Kein Erfolg am Oberlandesgericht

Birkenstock sah in den mutmaßlichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn das Modeunternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz hält seine Sandalen für geschützte Werke der angewandten Kunst. Am Oberlandesgericht Köln hatte es mit seinen Klagen zuletzt keinen Erfolg. Die Schuhe erfüllten nicht die Anforderungen an ein Werk, so das Gericht. Eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar. 

Nach erster Einschätzung des Bundesgerichtshofs habe das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung. Es habe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst zutreffend eine bestimmte Gestaltungshöhe gefordert. Die Darlegungslast für einen Urheberrechtsschutz liege beim klagenden Hersteller.

Birkenstock: Der „Porsche unter den Sandalen“?

Der Anwalt aufseiten Birkenstocks widerspricht. Das OLG habe einen Kunstbegriff zugrunde gelegt, der deutlich über die Definition in der bisherigen Rechtsprechung von BGH und EuGH hinausgehe. Es habe darauf abgestellt, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe. Es könne aber nicht sein, dass ein Gegenstand nur deswegen keine Kunst sei, weil er sich gut verkaufen soll: „Etliche Lampen, Möbel oder Autos, zum Beispiel der Ur-Porsche sind bereits von den Gerichten als urheberrechtlich geschützt anerkannt worden.“ Er betrachte die Birkenstock-Sandale als „Porsche unter den Sandalen“.

Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Anders als beim Designrecht braucht es keinen formalen Eintrag in ein Register. Aber muss die Sandale unbedingt zum Kunstwerk werden, um geschützt zu sein? Laut Rechtswissenschaftler Karl-Nikolaus Peifer reichen andere Möglichkeiten, wie etwa das Patentrecht, nicht aus: „Alle anderen Versuche, diesen Schuh zu schützen, sind gescheitert. Das Patentrecht ist abgelaufen, falls es jemals eines gab. Das Designrecht ist niemals beantragt worden.“

Das Urheberrecht sei nun theoretisch die letzte Möglichkeit, einen lang andauernden Schutz vor Nachahmern zu erreichen. Mit dem Urheberrecht wäre der Schuh bis zu 70 Jahre nach dem Tod seines (noch lebenden) Erfinders Karl Birkenstock geschützt. Für einen Gebrauchsgegenstand wie die Birkenstock-Sandale gäbe es aber erhöhte Maßstäbe, um als Kunstgegenstand zu gelten. Diese sieht Experte Peifer im konkreten Fall nicht erfüllt.

 

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Von Uta Schröder
Uta Schröder ist eine versierte Kulturjournalistin und leitet das Ressort Kultur der WirtschaftsRundschau. Mit ihrem umfassenden Wissen und ihrer Leidenschaft für Kunst und Kultur bietet sie tiefgehende Analysen und spannende Einblicke in die kulturelle Landschaft.
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