Mit einer Neuauflage des Holocaust Expropriated Art Recovery Act (HEAR Act) wollen die USA Holocaust-Überlebenden und ihren Erben den Zugang zu US-Gerichten deutlich erleichtern. Stein des Anstoßes waren mehrere Urteile amerikanischer Gerichte, die Erben jüdischer Holocaust-Opfer wegen diverser formaljuristischer Hindernisse verloren hatten. Der Demokrat Jerrold Nadler sagte, man wolle nun sicherstellen, „dass in einem amerikanischen Gerichtssaal die Wahrheit über das Vermächtnis einer Familie mehr Gewicht hat als eine juristische Lücke“. Auch von Republikanern kam breite Unterstützung. Jetzt fehlt dem Gesetz nur noch die Unterschrift von Präsident Trump.
Staatenimmunität wird abgeschwächt
Der HEAR Act könnte auch für deutsche und bayerische Museen relevant werden: Künftig sollen US-Gerichte über Ansprüche gegen ausländische Staaten entscheiden können – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Opfer. Eine entscheidende rechtliche Hürde für Klagen in den USA, die mit dem HEAR Act wegfallen könnte, betrifft dabei die Staatenimmunität. Denn bisher sahen sich US-Gerichte meist nicht zuständig für Verbrechen und Enteignungen, die der deutsche Staat an den eigenen Staatsbürgern begangen hatte. Die Richter werteten das nicht als Verstoß gegen das Völkerrecht und lehnten so 2016 und 2018 Klagen gegen die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen ab.
Rechtsanwalt Markus Stötzel vertrat in einem der Fälle Erben des jüdischen Kunsthändlers Alfred Flechtheim. Den neuen Gesetzentwurf hält Stötzel jetzt für einen „Meilenstein in der internationalen Restitutionsbewegung“.
Großzügige Verjährungsregeln in den USA
Tatsächlich fassen die USA die Möglichkeit für Klagen, auch durch ausländische Staatsbürger, nun sehr weit. Einzige Voraussetzung ist, dass die beklagte kulturgutbewahrende Institution kommerzielle Aktivitäten in den USA verfolgt. Das dürfte in vielen Fällen etwa durch Leihgeschäfte zwischen Museen gegeben sein. Hinzu kommt, dass es – anders als im deutschen Recht – in den USA bei NS-Verbrechen keine Verjährung gibt. Einzige zeitliche Einschränkung ist, dass mögliche Ansprüche innerhalb von sechs Jahren nach Bekanntwerden geltend gemacht werden müssen.
„Mit dem neuen HEAR Act werden die Vereinigten Staaten das Vorreiterland für internationale Kunstrestitutionen“, glaubt auch der Münchner Restitutionsanwalt Hannes Hartung. Im Namen von Erben der jüdischen Münchner Kunsthandlung Lion verklagt er gerade noch nach dem alten HEAR Act den Freistaat Bayern vor einem New Yorker Gericht, nachdem Bayern eine Restitution verweigert hatte. Streitgegenstand ist ein auf rund 1,5 Millionen Euro geschätztes Bild, das Mädchen mit Strohhut von Friedrich von Amerling. Seit 1935 ist es durch ein fragwürdiges Tauschgeschäft in bayerischem Staatsbesitz. Der Freistaat seinerseits würde den Fall gerne von der im vergangenen Jahr neu geschaffenen Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst [externer Link] klären lassen.
Kritik von US-Museen und deutscher Botschaft
Der US-amerikanische Museumsverband Association of Art Museum Directors ist überzeugt, die neuen Regularien würden grundlegende Prinzipien des US-Rechtssystems außer Kraft setzen, ja könnten gar Beziehungen zu ausländischen Staaten gefährden. Auch die deutsche Botschaft in Washington meldete in einem Statement für die New York Times Bedenken an: Man teile zwar das Ziel der Wiedergutmachung, Grundprinzipien des Völkerrechts einschließlich der Staatenimmunität sollten dennoch gewahrt bleiben. Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen kommentierten auf BR-Anfrage den HEAR Act nicht weiter. In einer kurzen Mitteilung hieß es: „Es gilt, die Ergebnisse des Gesetzgebungsprozesses abzuwarten.“
Deutschland ohne Restitutionsgesetz
Ein ähnlich weitreichendes Restitutionsgesetz wie den HEAR Act gibt es in Deutschland auch über 80 Jahre nach dem Krieg noch nicht, immer wieder nahmen Bundesregierungen Anläufe – konkret passiert ist wenig. Anwalt Hannes Hartung kritisiert das scharf. „Dass diese Verfahren in die USA verlagert werden, ist allein die Schuld des deutschen Gesetzgebers, der es versäumt hat, in über 20 Jahren hier ein Gesetz zu machen.“
US-Klagen als Alternative zu deutschem Schiedsgericht?
Seit Dezember 2025 gibt es die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst mit Sitz in Magdeburg, die in strittigen Raubkunstfällen entscheiden soll. Grundlage ist kein Gesetz, sondern ein Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern. Da ein Schiedsgerichtsverfahren mit diversen Unsicherheiten verbunden sei, könne eine parallele Strategie in den USA jetzt für viele Erben erwägenswert sein, sagt Anwalt Stötzel: „Wir prüfen die Entwicklungen derzeit sehr intensiv.“

