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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Gestrandete Urlauber: Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?
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Gestrandete Urlauber: Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 6. März 2026 08:47
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Erleichterung bei denen, die es geschafft haben und mit einer Maschine der Angst und dem Raketenbeschuss entkommen. Andere dagegen müssen noch warten, bis auch für sie die Reise an den Persischen Golf beendet ist. Daheim warten besorgte Freunde und Verwandte – aber im einen oder anderen Fall auch der Arbeitgeber. Denn der Urlaub dauerte länger als beantragt. Ohne Arbeitsleistung aber kein Lohn. Das gilt laut Juristen auch, wenn ein Krieg die Rückreise verhindert hat.

Inhaltsübersicht
Arbeitgeber schnell informierenEinvernehmliche Lösungen suchenKeine Kündigung oder AbmahnungKein Geld vom Reiseveranstalter

Arbeitgeber schnell informieren

Wer als Urlauber „strandet“ und nicht wie geplant wieder zurückreisen kann, der ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber zu informieren – und zwar „unverzüglich“, fügt Frauke Kamp auf Nachfrage von BR24 hinzu. Sie ist für Arbeitsrecht bei der IHK für München und Oberbayern zuständig.

Es genügt ein Anruf oder eine Mail. Es sei denn, in der Firma gelten spezielle Regelungen. Anders als im Krankheitsfall und nach Vorlage eines Attestes muss der Arbeitgeber aber bei gestrandeten Urlaubern das Einkommen für die Fehltage nicht überweisen. Ein Anspruch auf Bezahlung für die Tage, an denen Betroffene nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, besteht erst einmal nicht.

Einvernehmliche Lösungen suchen

Gestrandete Urlauber können natürlich weitere freie Tage von ihrem Konto einbringen – soweit es nicht der Resturlaub war. Sie können auch unbezahlten Urlaub nehmen oder auf ein Gleitzeitguthaben zurückgreifen. Sie sollten, rät die Juristen, aber auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber reden. Vielleicht sei der ja auch froh, seine Mitarbeitenden zwar verspätet, aber wohlbehalten begrüßen zu können. Einvernehmliche Regelungen lassen sich dann durchaus treffen.

Keine Kündigung oder Abmahnung

Ohne Arbeitsleistung zwar kein Lohn – aber auch keine Kündigung. Darauf weist die Juristen der IHK ausdrücklich hin. Der Betroffene sei ja nicht schuld daran, dass er nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz ist. Wenn er sich gleich gemeldet hat, dann drohen in der Regel keine arbeitsvertraglichen Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung.

Kein Geld vom Reiseveranstalter

Und wenn der Arbeitgeber das Einkommen streicht bei Nichterscheinen? Kann der Gestrandete sich das Geld dann vom Reiseveranstalter unter Umständen zurückholen? Nein – erklärt die Verbraucherzentrale Berlin auf Nachfrage. Das Reiseunternehmen müsse im Streitfall nur nachweisen, dass es bei einem pauschal gebuchten Urlaub so schnell wie möglich gehandelt hat, um die Gestrandeten nach Hause zu holen.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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