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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Zwei Tage Streik im ÖPNV – ist das angemessen?
Wirtschaft

Zwei Tage Streik im ÖPNV – ist das angemessen?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 27. Februar 2026 09:49
Von Christin Freitag
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5 min. Lesezeit
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Das Recht zu streiken ist in Deutschland im Artikel 9 des Grundgesetzes verankert. Es ist also ein hohes Gut. Darauf verweist bei Streitigkeiten auch immer das Bundesverfassungsgericht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln frei die Bedingungen aus. Der Staat darf sich nicht einmischen.

Inhaltsübersicht
Keine gesetzlichen Regelungen, aber GerichtsurteileKeine Urabstimmung für Streik nötigKeine wirklichen BeschränkungenArbeitgeber fordern Regelungen zum StreikrechtZwangsschlichtung nicht vorstellbar

Um überhaupt etwas durchsetzen zu können, dürfen Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Alles andere wäre „kollektives Betteln“, sagt das Bundesarbeitsgericht. Allerdings darf nur gefordert werden, was sich in Tarifverträgen regeln ließe. Der politische Streik – also zum Beispiel die Arbeit aus Protest gegen die Rentenpolitik der Regierung niederzulegen – ist in Deutschland nicht erlaubt.

Keine gesetzlichen Regelungen, aber Gerichtsurteile

Ein Arbeitskampfgesetz, das bestimmt, was an der Streikfront erlaubt ist und was nicht, so etwas gibt es in Deutschland nicht. Es gilt stattdessen das sogenannte Richterrecht: Über die Jahre hinweg haben die obersten Richterinnen und Richter mit ihren Urteilen sozusagen Leitlinien gesetzt.

Eine Gewerkschaft muss stark genug sein, ihre Ziele auch durchsetzen zu können. Und sie darf nicht zum Arbeitskampf aufrufen, nur um das Gegenüber zu treffen. Ein Betrieb darf nicht durch die Aktionen in seiner Existenz bedroht werden. Die Gerichte wägen da ab: Die vom Streik Betroffenen könnten zum Beispiel auf das Auto umsteigen und wären damit nicht von Arbeitsausfällen bedroht.

Keine Urabstimmung für Streik nötig

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein Streik noch verhältnismäßig ist. Zunächst muss eine Gewerkschaft versuchen, am Verhandlungstisch eine Lösung hinzubekommen. Vor dem ersten Treffen am Verhandlungstisch schon mal Druck zu machen, geht nicht – es sei denn, der Arbeitgeber verweigert das Gespräch.

Erst wenn das Verhandeln aus Sicht der Gewerkschaft nichts mehr bringt, dann darf sie die Streikwesten auspacken. Eine Urabstimmung unter den Mitgliedern ist dafür keine Pflicht. Einige Gewerkschaften sehen das aber in ihrer Satzung vor. Erst einmal in einer Schlichtung zu versuchen, den Konflikt zu lösen, bevor gestreikt wird: eine Möglichkeit, aber kein Muss. In den vergangenen Jahren haben die Arbeitsgerichte den Gewerkschaften auch viele Freiräume zugestanden, bevor sie einen Streik untersagt haben. Das ist eher selten der Fall.

Keine wirklichen Beschränkungen

Wenn Arbeitgebern der Streikplan der Gewerkschaft zu weit geht, dann können sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Streik unterbinden zu lassen. Für die Gewerkschaften ist das ein Risiko. Im Nachhinein droht eine Forderung auf Schadensersatz, wenn sie vor Gericht unterliegen.

Ein nicht rechtmäßiger Streik käme sie unter Umständen teuer zu stehen. Außerdem muss eine Gewerkschaft auch immer die Streikkasse im Blick haben. Ihren Mitgliedern steht während des Streiks ein Ausgleich für den vom Arbeitgeber gestrichenen Lohn zu. Tagelange Aktionen muss sich eine Gewerkschaft also auch leisten können.

Arbeitgeber fordern Regelungen zum Streikrecht

Deutschland brauche Regelungen, die die Folgen der Aktionen abmildern: Auch jetzt kommt diese Forderung wieder von Arbeitgeberseite. Die Warnstreiks im ÖPNV seien unverhältnismäßig, kritisiert die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft die zweitägigen Aktionen im ÖPNV. Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt fordert im Bereich der kritischen Infrastruktur eine verpflichtende Schlichtung, bevor gestreikt wird.

Streiks sollten zudem rechtzeitig angekündigt werden, fordern auch manche in der Politik seit Jahren. Die Gewerkschaften sehen das anders. Wer ins Streikrecht eingreifen will, verschiebe das Kräfteverhältnis einseitig zulasten der Beschäftigten – warnt Bayerns DGB-Chef Bernhard Stiedl. Auch Arbeitsrechtler haben da Bedenken. Ein Versuch könnte vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden. Dieses räumt dem Streikrecht einen hohen Stellenwert ein.

Zwangsschlichtung nicht vorstellbar

Was wohl keinen Bestand in Karlsruhe hätte, wäre – da sind sich Juristen einig: per Gesetz oder von Seiten der Regierung einen gefundenen Schlichterspruch zu verordnen. Das ließe sich kaum mit der Tarifautonomie vereinbaren. Anders sähe das wohl aus, wenn eine Schlichtung zur Pflicht würde, bevor gestreikt werden darf.

Ob das aber so viel bringen würde, da haben Praktiker so ihre Zweifel. Es könnte Tarifrunden auch verlängern und am Ende würde doch gestreikt. In manchen Tarifkonflikten brachten Unparteiische die Kuh vom Eis, aber nicht in allen. In einem Streikgesetz die Länge der Aktionen und eine Vorankündigung vorzuschreiben oder auch eine Mindestversorgung während des Streiks, daran hat sich bisher noch keine Regierung gewagt. Der Blick geht da immer Richtung Karlsruhe.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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