Wendet man den Gesetzentwurf auf diese Daten an, entsteht eine Idee vom Umfang der vorgesehenen Ausnahmeregelungen:
In den Daten finden sich 1.400 Wasserrechte für Grundwasser. Davon hatten mehr als zwei Drittel eine genehmigte Entnahmemenge, die 5.000 Kubikmeter nicht übersteigt. Sie müssten also nach dem neuen Gesetz nicht bezahlen. Jeder Dritte davon ist Landwirt oder Winzer.
Hinzu kommt: Auch große Entnehmer zahlen nur für die Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt. So führt in der Auswertung allein die Freimenge dazu, dass für fast zehn Prozent der gesamten genehmigten Wassermenge keine Abgaben entrichtet werden müssten.
Liegt die Hauptlast der Gebühren bei Privathaushalten?
„Das ist eine sehr, sehr große Menge, die man sich weiterhin gerade auch in der Landwirtschaft als Freimenge erlaubt“, sagt der Augsburger Hydrologe Harald Kunstmann. „Andere Bundesländer sind da viel restriktiver.“
Ähnliche Kritik an der Höhe der Entnahmemenge äußern auch seine Kollegen Andreas Hoffmann und Jörg Drewes, Professor für Wasserwirtschaft an der TU München. „Die Hauptlast der Gebühren tragen letztendlich die Privatleute“, sagt Hoffmann. Denn: Die Trinkwasserversorger legen ihre großen Mengen auf die Verbraucher um. Bei der Wassernutzung zu Hause am Wasserhahn zahlt man ab dem ersten Liter.
Ausnahmen reichen von Fischzucht bis Kühlung
Der Gesetzesentwurf enthält noch viele weitere Ausnahmeregeln, die sich zum Teil auch in den Daten wiederfinden. Zum Beispiel: Fischzucht, Kühlprozesse oder bestimmte Nutzungen in der Landwirtschaft. In Unterfranken müssten demzufolge mindestens 1.000 Entnehmer keine Abgabe zahlen. Die finanzielle Belastung solle die Nutzer nicht überfordern, heißt es beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Doch auch die Großentnehmer könnten, zumindest zum Teil, geschont werden. Das größte Grundwasserrecht in Unterfranken gehört der Firma Mainsite – sie verwaltet die Wassernutzung eines großen Industriegebietes. Auf Anfrage schreibt die Firma: Bei dem genutzten Grundwasser handele es sich mehrheitlich um Oberflächenwasser, das die Firma zuvor selbst versickert hat. „Für den verbleibenden Teil rechnen wir damit, dass es mit dem Wassercent beaufschlagt wird.“
Wasser- und Bodenverbände sind ebenfalls ausgenommen – damit bleiben potenziell auch große Wasserrechte aus der Landwirtschaft gebührenfrei.

