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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Kindesunterhalt 2025: Wie er sich berechnet und wer dabei hilft
Wirtschaft

Kindesunterhalt 2025: Wie er sich berechnet und wer dabei hilft

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Wenn ein Paar sich trennt und es sind Kinder da, wird meist auch ums Geld gestritten: Wer muss wie viel bezahlen? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Inhaltsübersicht
Nur moderater Anstieg des Kindesunterhalts 2025Düsseldorfer Tabelle nur ein AnhaltspunktWie hoch ist der Selbstbehalt?Wird das Kindergeld berücksichtigt?

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile. Für Kinder unter 18 Jahren muss laut Paragraph 1612a BGB aber nur derjenige Unterhalt in Form von Geld bezahlen, bei dem die Minderjährigen nicht wohnen. Der andere leistet seinen Beitrag quasi in Naturalien. Er oder sie stellt Wohnraum zur Verfügung, Essen, Kleidung, Spielsachen oder Schulbedarf.

Beim Unterhalt geht es darum, das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Er ist ein Rechtsanspruch des Kindes, der in seinem Auftrag eingefordert wird. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich aber auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Einen Anhaltspunkt für die Berechnung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Hier kann man ablesen, was der Elternteil abhängig von dessen Nettoeinkommen an Kindesunterhalt bezahlen sollte.

Nur moderater Anstieg des Kindesunterhalts 2025

Nach den deutlichen Erhöhungen im vergangenen Jahr um gut neun Prozent auch zum Ausgleich der hohen Inflation wurden die Summen in der Düsseldorfer Tabelle für 2025 nur leicht angehoben. Wie viel der andere Elternteil zahlen muss, kommt auf sein Nettoeinkommen und das Alter der Kinder an. Für Kleinkinder zwischen 0 und 5 Jahren sind jetzt beispielsweise bei einem Nettoeinkommen bis 2.100 Euro mindestens 482 Euro pro Monat (bisher 480 Euro) vorgesehen, für 12- bis 17-Jährige mindestens 649 Euro (bisher 645 Euro). Bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.501 und 4.900 Euro sollten für ein Kleinkind zwischen 0 und 5 Jahren 695 Euro drin sein und für 12-17-Jährige 935 Euro.

Düsseldorfer Tabelle nur ein Anhaltspunkt

Die Beträge in der Tabelle sind aber nicht Gesetz, sondern nur eine Richtschnur. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs des Kindes können Anwälte, aber auch die Jugendämter helfen. Die sind grundsätzlich Ansprechpartner, wenn es um Belange des Kindes geht. Sie unterstützen beispielsweise auch, den Kindesunterhalt gerichtlich durchzusetzen. Und wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen will oder kann, gibt es zudem die Möglichkeit, über die Jugendämter einen Vorschuss vom Staat zu erhalten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Unterhaltspflichtige müssen aber nicht ihr ganzes Einkommen den Kindern geben. Nach Abzug des Unterhalts muss etwas übrigbleiben. Dieser Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, richtet sich nach dem Existenzminimum. Wer als Erwerbstätiger für schulpflichtigen Kinder bis zu deren 21. Geburtstag Unterhalt zahlen muss, sollte laut Düsseldorfer Tabelle 1.450 Euro behalten dürfen. Wer nicht arbeitet, dem sollten mindestens 1.200 Euro monatlich verbleiben.

Wird das Kindergeld berücksichtigt?

Für 2025 wurde das Kindergeld erhöht auf monatlich 255 Euro für jedes Kind, egal wie viel die Eltern verdienen. Es steht den Eltern minderjähriger Kinder jeweils zur Hälfte zu. Es wird aber in voller Höhe an den ausbezahlt, bei dem das Kind wohnt. Daher kann der Unterhaltspflichtige, die Hälfte des Kindergelds, also jetzt 127,50 Euro vom Unterhalt abziehen. Das ist in den Summen in der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berücksichtigt.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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