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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Streit um Ehegattenunterhalt: Wann besteht Anspruch?
Wirtschaft

Streit um Ehegattenunterhalt: Wann besteht Anspruch?

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Bis dass der Tod uns scheidet? Na ja. Im Jahr 2023 betrug die Scheidungsrate von Ehen in Deutschland rund 35,74 Prozent. Auf drei Eheschließungen kam damit rechnerisch etwa eine Scheidung.

Inhaltsübersicht
Trennungsunterhalt: wenn Eheleute noch nicht geschieden sindDrei Voraussetzungen für TrennungsunterhaltNach der Scheidung: Nachehelicher UnterhaltStreitpunkt anrechenbares Einkommen

Und was dann kommt, wird gerne auch als Rosenkrieg bezeichnet: der Streit ums Geld. Was viele nicht wissen: Ein möglicher Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht nicht nur nach einer Scheidung, sondern auch bereits nach einer Trennung, wenn die Eheleute also noch verheiratet sind. Dementsprechend unterscheidet das deutsche Gesetz verschiedene Formen des Unterhalts.

Trennungsunterhalt: wenn Eheleute noch nicht geschieden sind

Haben sich die Partner getrennt und es läuft die Frist bis zur möglichen Scheidung, besteht ein möglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Denn gesetzlich gilt die Solidaritätspflicht. Das heißt, Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich. Immerhin sind sie noch miteinander verheiratet, auch wenn sie sich getrennt haben. Und das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, kann gegen den anderen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erheben. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, §1361, geregelt (externer Link).

Drei Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

  1. Getrennt von Tisch und Bett: Die Eheleute müssen nach der Trennung auch getrennt leben, entweder in verschiedenen Wohnungen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Dann muss unter anderem gewährleistet sein, dass in verschiedenen Zimmern geschlafen wird oder auch getrennt gewirtschaftet.
  2. Bedürftigkeit: Um Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben, muss einer der Eheleute im rechtlichen Sinn bedürftig sein. Dazu gibt es anders als beim Kindesunterhalt keine festen Bedarfssätze. Entscheidend sind die Einkünfte, die beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Bleibt einem Ehepartner nach der Trennung weniger Geld zum Leben als während der Ehe, dann gilt er als grundsätzlich bedürftig.
  3. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt: Der angemessene Lebensunterhalt beim Unterhaltspflichtigen darf nicht gefährdet sein. Das heißt, ihm muss ein gewisser Selbstbehalt übrigbleiben. Laut aktueller Düsseldorfer Tabelle (externer Link) beträgt der mindestens 1.600 Euro. Enthalten sind hier Kosten für Warmmiete bis 580 Euro. Der Selbstbehalt kann steigen, wenn mehr Miete bezahlt wird und die nicht unangemessen ist.

Nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder der Ex-Eheleute selbst verantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt. Es gilt der Grundsatz der finanziellen Eigenständigkeit, nach §1569 BGB. Das heißt, dass sich die Eheleute eine angemessene Arbeitsstelle suchen müssen, gemäß Ausbildung, Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn es gute Gründe gibt, dass ein Ehepartner nicht arbeiten kann. Diese finden sich im BGB, §§1570 bis 1586b:

  • Betreuungsunterhalt, wenn kleine Kinder betreut werden müssen
  • Unterhalt wegen Krankheit, wenn das Arbeiten nicht möglich ist
  • Altersunterhalt, wenn das Arbeiten nicht möglich ist
  • Aufstockungsunterhalt, um den Lebensstandard wie in der Ehe zu halten
  • Ausbildungsunterhalt, wenn eine Ausbildung nachgeholt wird
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen, z.B. nach Ehebruch oder seelischer Grausamkeit

Streitpunkt anrechenbares Einkommen

Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist meist der größte Streitpunkt nach einer Scheidung. Oft ist die Unterstützung eines Mediators oder Anwalts unumgänglich. Die Höhe des Unterhalts wird in jedem Einzelfall individuell berechnet. Die Gerichte stützen sich auf Leitlinien, die von den jeweiligen Oberlandesgerichten veröffentlicht werden, wie beispielsweise die süddeutschen Leitlinien (externer Link).

Jedem Ehepartner steht grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Bei der Berechnung wird das Bruttoeinkommen um Steuern, Sozialabgaben und angemessene, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal fünf Prozent sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge vermindert. Zahlt der Ex-Partner Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, dann werden diese Beträge ebenfalls abgezogen.

Was unterm Strich übrig bleibt, wird dann geteilt, es gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Wenn nur einer der Eheleute arbeitet, erhält dieser aber eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Zehntel des Einkommens. Der Unterhalt kann aber immer wieder überprüft oder auch zeitlich befristet festgesetzt werden.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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