Vor knapp vier Jahren stiegen die Corona-Infektionen stetig und freie Klinikbetten wurden immer weniger. Wer wird im Notfall beatmet und wer nicht? Das war eine schwere Entscheidung, vor der viele Ärztinnen und Ärzte in den Kliniken standen. Klarheit sollte eine gesetzliche Regelung für die sogenannte Triage schaffen – eine Methode in der Medizin, um in Notfällen oder bei Katastrophen die Patienten zu bestimmen, die zuerst medizinisch versorgt werden. Doch die ist nun hinfällig.
Bundesverfassungsgericht verlangte 2021 gesetzliche Vorgaben
Um etwa ältere oder behinderte Menschen im Krisenfall nicht zu benachteiligen, beauftragte das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2021 den Bundestag, gesetzliche Vorgaben für eine Triage-Methode zu schaffen: Allein die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit eines Patienten sollte für Ärzte entscheidend sein, wer bei begrenzten Kapazitäten intensivmedizinisch behandelt wird.
Kritik von Mediziner: „Lässt einen ratlos zurück“
Georg Marckmann vom Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), sieht das kritisch: „Das Bundesverfassungsgericht hat auf der einen Seite den Gesetzgeber aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu finden. Und jetzt gibt es eine, die aber wird vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft“, kritisiert der Mediziner und Philosoph. „Das lässt einen sehr ratlos zurück, weil man sich dann schon fragt, wer soll denn diese Entscheidung letztlich treffen?“
Notfallmediziner sehen in Triage-Regelungen Berufsfreiheit verletzt
14 Intensiv- und Notfallmediziner sahen im Infektionsschutzgesetz ihr Recht auf Berufsfreiheit verletzt und fochten die Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht an. Unterstützung erhielten sie von der Ärztegewerkschaft Marburger Bund. „Zur Berufsfreiheit gehört gerade auch die Freiheit und Verantwortung, selbst in medizinischen Dilemma-Situationen ärztliche Entscheidungen nach fachlicher Kenntnis und eigenem Gewissen in kollegialer Übereinstimmung zu treffen“, so die Erste Vorsitzende des Marburger Bundes, Susanne Johna. Desweiteren äußerten die Ärzte Kritik an dem Verbot der sogenannten Ex-Post-Triage. Dadurch darf eine einmal begonnene Behandlung nicht wieder abgebrochen werden, auch wenn danach Patienten kommen, bei der die medizinische Versorgung erfolgversprechender wäre.
Triage-Regeln gelten ab sofort nicht mehr
Jetzt, knapp drei Jahre später, steht fest: „Die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig“, so das Bundesverfassungsgericht. Das ist laut Susanne Johna ein großer persönlicher Erfolg für die beschwerdeführenden Ärzte und eine für die gesamte Ärzteschaft höchst bedeutsame Entscheidung.
Pandemiefolgen-Regelung ist maßgeblich
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Norm eine sogenannte Pandemiefolgen-Regelung sei, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit von Notfall- und Intensivmedizinern betreffe. Das Gericht machte deutlich, dass die ärztliche Berufsausübungsfreiheit zugleich die ärztliche Therapiefreiheit einschließt. Ärzte haben die grundrechtlich geschützte Freiheit, ihre Patientinnen und Patienten individuell nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln.
Bundesländer müssen eigene Regelungen finden
Das Gesetz scheiterte aber letztlich nicht daran, dass in die Freiheit der Ärzte eingegriffen wird, sondern an rein formellen Regeln: Der Bundesgesetzgeber ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, eine solche Entscheidung zu fällen. Der Bund ist zwar für die Bekämpfung einer Pandemie zuständig, nicht aber für unzureichende intensiv-medizinische Kapazitäten in einzelnen Krankenhäusern. Solch heikle Situationen können auch außerhalb einer Pandemie entstehen.
Warum Politik und Medizin schwer Konsens finden
Mediziner Georg Mackmann von der LMU München erklärt: „Wir sprechen hier von Entscheidungen, von den wir alle intuitiv zurückschrecken, weil man hier in absoluten Ausnahmesituationen entscheiden muss – wer stirbt und wer nicht. Solche Situationen kennt man sonst nur beispielsweise aus dem Krieg oder bei Massenanfällen von Verletzten. Man kann also nachvollziehen, dass man zurückschreckt, sich damit auseinanderzusetzen.“ Man wisse aus der Triage im Katastrophenfall, dass es viel besser sei, wenn man eine fixe Regelung hat, wie begrenzt verfügbare Ressourcen verteilt werden. Laut Marckmann sollten solche Fragen zumindest vom Grundgesetz geregelt werden.

