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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Netzwelt > Websites müssen bald barrierefrei sein: Was bedeutet das?
Netzwelt

Websites müssen bald barrierefrei sein: Was bedeutet das?

Benjamin Lehmann
Von Benjamin Lehmann
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2 min. Lesezeit
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Der Countdown läuft: Am 28. Juni 2025, tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Was bisher nur für öffentliche Einrichtungen galt, wird dann auch für private Unternehmen zur Pflicht. Online-Shops, Banking-Apps und viele andere digitale Dienste müssen dann so gestaltet werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen problemlos nutzbar sind.

Inhaltsübersicht
Was bedeutet barrierefrei konkret?Wer ist betroffen – und wer nicht?

Was bedeutet barrierefrei konkret?

Produkte und Dienstleistungen sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“, wie es in § 3 Absatz 1 BFSG heißt.

Für Websites bedeutet das konkret: Alternative Texte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können. Untertitel für Videos, damit hörgeschädigte Menschen Inhalte verstehen können. Klare Struktur und gute Lesbarkeit mit kontrastreichen Farben und skalierbaren Schriftgrößen. Und die komplette Bedienbarkeit über die Tastatur für Menschen, die keine Maus verwenden können.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Das BFSG macht bei der Unternehmensgröße einen entscheidenden Unterschied. Während große und mittlere Unternehmen ab dem Stichtag ihre digitalen Angebote vollständig barrierefrei gestalten müssen, gibt es für Kleinstunternehmen eine wichtige Ausnahme: Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen vom Gesetz ausgenommen.

„Ein Kosmetikstudio mit acht Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist NICHT betroffen“, erklärt die IHK. Anders sieht es jedoch bei Produkten aus: „Ein Produzent von Selbstbedienungsterminals mit neun Beschäftigten ist betroffen. Denn hier geht es um ein gelistetes Produkt und nicht um eine Dienstleistung.“

Wer die neuen Regeln ignoriert, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. „Bei Verstößen gegen die Vorschriften kann es schnell teuer werden“, warnt die IHK München. Neben Abmahnungen durch Konkurrenten oder Betroffene drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können sogar anordnen, dass Produkte oder Dienstleistungen komplett zurückgerufen oder eingestellt werden müssen.

 

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Von Benjamin Lehmann
Benjamin Lehmann schreibt für das Ressort Netzwelt der WirtschaftsRundschau. Mit seinem Fachwissen in digitalen Technologien und Internetkultur informiert er über aktuelle Trends und Innovationen und bietet den Lesern wertvolle Einblicke in die digitale Welt.
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