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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Anrufe und Mails im Feierabend: Muss ich immer erreichbar sein?
Wirtschaft

Anrufe und Mails im Feierabend: Muss ich immer erreichbar sein?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 27. August 2024 14:02
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Wer Gehalt überwiesen bekommt, schuldet seine Leistung: So funktioniert die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Aber diese Bringschuld des Beschäftigten gilt nur innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Darauf weist die DGB Rechtsschutz GmbH ausdrücklich hin.

Inhaltsübersicht
Erreichbarkeit im Feierabend: Arbeitszeitgesetz setzt GrenzenBundesarbeitsgericht: Kurzer Kontakt im Feierabend kann „Nebenpflicht“ seinDeutschland: Gesetz zur Erreichbarkeit ist in der Mache

In Australien ist dieser Grundsatz seit Montag sogar Gesetz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Feierabend nicht mehr für ihre Vorgesetzten erreichbar sein.

Erreichbarkeit im Feierabend: Arbeitszeitgesetz setzt Grenzen

In Deutschland kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung steht: Ist dort zum Beispiel die Rede von kurzen Anrufen auch nach Feierabend, ist der Beschäftigte daran gebunden. Ist dies nicht extra geregelt, muss auf Nachrichten des Chefs oder der Chefin per WhatsApp, SMS oder E-Mail erst einmal nicht reagiert werden.

Allerdings sollte auf jeden Fall das Arbeitszeitgesetz beachtet werden, so die Juristen. Das schreibt eine Höchstarbeitszeit vor – in der Regel den Achtstundentag. Und zwischen den Arbeitseinsätzen muss eine Pause von elf Stunden eingehalten werden. Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor.

Bundesarbeitsgericht: Kurzer Kontakt im Feierabend kann „Nebenpflicht“ sein

Der Streit um das Abschalten nach Feierabend hat auch die Arbeitsgerichte schon erreicht. Im jüngsten Fall ging es in Erfurt um einen Rettungssanitäter im Springerdienst. Dieser hatte nicht auf die Versuche seines Arbeitgebers reagiert, ihn zu informieren und kurzfristig für eine andere Schicht einzuteilen. Ein Recht auf Nichterreichbarkeit sehen die obersten Arbeitsrichter nicht verletzt. Im Urteil ist von Nebenpflichten aus dem Job die Rede. Es gehe ja nur um eine kurze Kontaktaufnahme.

Solche Weisungen müssen zur Kenntnis genommen werden, so die Juristen der IHK für München und Oberbayern – und zwar dann, wenn sie für den Betriebsablauf notwendig sind und Arbeitnehmer damit rechnen müssen. Allerdings sei der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, Arbeitsaufträge zur sofortigen Erledigung in der Freizeit anzunehmen – es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart, wie oft bei leitenden Angestellten.

Auch der DGB Rechtsschutz sieht im Urteil keine Flatrate für Arbeitgeber, sich nach Feierabend noch melden zu dürfen – zumal, wenn der Anruf dazu führt, dass der Angerufene im Feierabend noch eine Vorlage korrigieren oder eine neue für den nächsten Arbeitstag erstellen soll. Es gelte, Ruhezeiten zu beachten und entsprechende Arbeitszeiten auch zu vergüten.

Deutschland: Gesetz zur Erreichbarkeit ist in der Mache

Auch hierzulande könnte der Gesetzgeber wie in Australien natürlich ausdrücklich regeln, was nach Feierabend geht und was nicht. Gewerkschaften und Arbeitgeber warten derzeit auf einen angekündigten Entwurf zur Arbeitszeit insgesamt aus Berlin. Doch auch damit dürften Fragen offen bleiben.

Denn ins Detail kann ein solches Gesetz nicht gehen. Viele Firmen haben das Problem inzwischen gelöst – per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. So gibt es zum Beispiel technische Lösungen: Das mobile Gerät wird nach Feierabend einfach abgeschaltet. Das geht jedoch nur, wenn es sich dabei auch um ein Betriebshandy handelt.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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