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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Frei oder nicht? Was für Arbeitnehmer an Mariä Himmelfahrt gilt
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Frei oder nicht? Was für Arbeitnehmer an Mariä Himmelfahrt gilt

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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Der Arbeitsplatz entscheidet

Es gilt das Tatort-Prinzip – Till Bender vom DGB Rechtsschutz kennt die Urteile des Bundesarbeitsgerichts dazu: „Der Firmensitz ist nicht von Relevanz. Es ist auch nicht relevant, wo man tatsächlich wohnt, sondern der übliche Arbeitsort ist maßgeblich für die Frage: Feiertag ja oder nein?“ Heißt: Wer in einer Kommune mit Feiertag arbeitet, hat frei.

Inhaltsübersicht
Der Arbeitsplatz entscheidetHomeoffice ist kein Grund

Und das gilt nicht nur an Mariä Himmelfahrt in Bayern. Es gibt auch Feiertage, die nicht bundesweit gesetzlich festgeschrieben sind – Fronleichnam zum Beispiel. In Bayern ist der Feiertag gesetzlich geschützt. Wer im Freistaat wohnt, aber in einem angrenzenden Bundesland ohne Feiertagsregelung für diesen Tag arbeitet, darf nicht einfach zu Hause bleiben.

Homeoffice ist kein Grund

Nun verlegen viele seit Corona ihren Arbeitsplatz auch schon mal in die eigenen vier Wände und damit unter Umständen in einen Ort, der unter die Feiertagsregelung fällt. „Trotzdem bleibt der Schwerpunkt der Tätigkeit natürlich der Betrieb. Homeoffice führt dann eben nicht dazu, dass der übliche Arbeitsort ein anderer ist. Der wäre dann nach wie vor der Betrieb“, erklärt Bender. Er weist aber auch auf eine Ausnahme hin: Wenn der Betroffene etwas anderes mit dem Arbeitgeber abgesprochen oder dieser dem Beschäftigten einen festen Telearbeitsplatz zu Hause eingerichtet hat. Solche Regelungen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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