Der Arbeitsplatz entscheidet
Es gilt das Tatort-Prinzip – Till Bender vom DGB Rechtsschutz kennt die Urteile des Bundesarbeitsgerichts dazu: „Der Firmensitz ist nicht von Relevanz. Es ist auch nicht relevant, wo man tatsächlich wohnt, sondern der übliche Arbeitsort ist maßgeblich für die Frage: Feiertag ja oder nein?“ Heißt: Wer in einer Kommune mit Feiertag arbeitet, hat frei.
Und das gilt nicht nur an Mariä Himmelfahrt in Bayern. Es gibt auch Feiertage, die nicht bundesweit gesetzlich festgeschrieben sind – Fronleichnam zum Beispiel. In Bayern ist der Feiertag gesetzlich geschützt. Wer im Freistaat wohnt, aber in einem angrenzenden Bundesland ohne Feiertagsregelung für diesen Tag arbeitet, darf nicht einfach zu Hause bleiben.
Homeoffice ist kein Grund
Nun verlegen viele seit Corona ihren Arbeitsplatz auch schon mal in die eigenen vier Wände und damit unter Umständen in einen Ort, der unter die Feiertagsregelung fällt. „Trotzdem bleibt der Schwerpunkt der Tätigkeit natürlich der Betrieb. Homeoffice führt dann eben nicht dazu, dass der übliche Arbeitsort ein anderer ist. Der wäre dann nach wie vor der Betrieb“, erklärt Bender. Er weist aber auch auf eine Ausnahme hin: Wenn der Betroffene etwas anderes mit dem Arbeitgeber abgesprochen oder dieser dem Beschäftigten einen festen Telearbeitsplatz zu Hause eingerichtet hat. Solche Regelungen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden.