Möglichst viele Tage Urlaub, um sich zu erholen, zu verreisen oder das zu tun, wozu man an Arbeitstagen nicht kommt: Das wünschen sich die meisten Beschäftigten. Doch immer wieder kommt es vor, dass am Ende des Jahres doch noch einige Tage auf dem Urlauskonto stehen. Die können verschoben werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht unbegrenzt.
Das Bundesurlaubsgesetz setzt Fristen
Wann verfällt mein noch nicht genommener Urlaub? Der Blick ins entsprechende Gesetz liefert nur die halbe Antwort. Urlaub muss laut Paragraf 7 Absatz 3 im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Er soll – so die Begründung – zur Erholung in dem konkreten Jahr dienen. Allerdings erlaubt das Gesetz auch, einige Tage in das Folgejahr zu übertragen. Konkret werden dafür zwei Gründe genannt, die – so der DGB Rechtsschutz – im Streitfall nachgewiesen werden müssen:
- Der Beschäftigte hat dringende persönliche Gründe, den Urlaub nicht vollständig zu nehmen. Zum Beispiel, weil er krank ist oder Familienmitglieder pflegen muss.
- Der Arbeitgeber veranlasst die Übertragung wegen dringender betrieblicher Gründe. Das kann beispielsweise ein wichtiger Auftrag sein.
Viele Unternehmen behandeln die Urlaubsplanung aber großzügiger. Es darf – aus welchen Gründen auch immer – Resturlaub übertragen werden, meist aber nur für eine bestimmte Zeit.
Arbeitgeber muss handeln
Resturlaub ja – aber der verfällt irgendwann. Das Gesetz nennt den 31. März des Folgejahres. Manche Firmen schauen da nicht so genau hin. In anderen gelten laut Arbeits- oder Tarifvertrag spätere Stichtage. Verfällt danach der Resturlaub? Nicht immer. Dafür hat der Europäische Gerichtshof gesorgt und die Urteile zur „Mitwirkungsobliegenheit“ wurden vom Bundesarbeitsgericht übernommen.
In den Personalabteilungen sorgte das für ziemlich viel Unruhe. Denn seitdem könnten Arbeitgeber nicht einfach abwarten, ob Beschäftigte rechtzeitig den Resturlaub nehmen, wie Dr. Frauke Kamp, Arbeitsrechtexpertin der IHK für München und Oberbayern erklärt. Sie müssten sozusagen ein Warnschild aufstellen. Achtung, da stehen noch Tage auf dem Urlaubskonto und die drohen zu verfallen. Dabei reicht es nicht, einfach auf dem Gehaltszettel die Tage aufzulisten. Die IHK empfiehlt den Firmen, die Mitarbeitenden spätestens in der zweiten Jahreshälfte zu informieren. Sie müssten genügend Zeit haben, die noch nicht genommenen Urlaubstage zu nehmen.
Ohne Hinweis kein Verfall
Wenn Arbeitgeber nicht informieren, verfällt laut Rechtsprechung der Resturlaub nicht und wird dem Urlaubskonto im neuen Jahr gutgeschrieben. Weisen die Firmen dagegen darauf hin und der Beschäftigte reagiert nicht, dann verfällt der Anspruch zum Stichtag. So sieht es auch der DGB Rechtsschutz. Ausnahmen gelten beim Mutterschutz und in Elternzeit. Der Anspruch auf die restlichen Urlaubstage verfällt nicht. Er kann nachgeholt werden, wenn die Mitarbeitenden wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren.

