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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wissen > Auf Laub ausgerutscht: Wer haftet bei Unfällen durch Herbstlaub?
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Auf Laub ausgerutscht: Wer haftet bei Unfällen durch Herbstlaub?

Michael Farber
Von Michael Farber
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5 min. Lesezeit
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Der Herbst bringt bunte Blätter, kühlere Temperaturen und vermehrt auch eine potenzielle Gefahrenquelle mit sich: rutschiges Laub. Doch wer haftet eigentlich, wenn jemand auf herabgefallenem Laub ausrutscht und sich verletzt?

Inhaltsübersicht
Räum- und Streupflicht der GrundstückseigentümerWie oft muss Laub gefegt werden?Wer haftet bei einem Unfall durch rutschiges Laub?Schutz bieten PrivathaftpflichtversicherungenHaftung nicht in jedem FallÜbertragung der Räum-Pflichten auf den MieterRutschiges Laub: Auch Passanten müssen aufpassen

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

Fällt Laub aus dem eigenen Garten auf einen öffentlichen Gehweg, sollten Baumbesitzer aufpassen. Obwohl es die Aufgabe der Gemeinden ist, den öffentlichen Straßenraum zu säubern, haben Hauseigentümer eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, Gehwege vor ihrem Grundstück sicher zu halten, sodass kein Passant auf Laub oder auch Schnee ausrutschen kann.

Wie oft muss Laub gefegt werden?

Die genauen Vorgaben zur Reinigung von Gehwegen sind in den jeweiligen kommunalen Satzungen festgelegt. Sie können von Ort zu Ort variieren, legen aber in der Regel fest, dass Gehwege zumindest einmal täglich von Laub und anderen potenziellen Gefahrenquellen befreit werden müssen. Grundstückseigentümer sollten sich daher bei ihrer Stadt oder Gemeinde erkundigen, welche Vorschriften für sie gelten.

Wer haftet bei einem Unfall durch rutschiges Laub?

Kommt es zu einem Unfall, kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden. Bianca Boss vom Bundesverband der Versicherer (BdV) erklärt: „Wenn eine Person auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, weil nicht ausreichend geräumt wurde, kann es zu Schadensersatzforderungen kommen.“ Der Grundstückseigentümer muss dann etwa die ärztlichen Behandlungskosten bezahlen. Die oder der Verletzte kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Schutz bieten Privathaftpflichtversicherungen

Eigentümer oder Mieter, die schadensersatzpflichtig sind, haften mit ihrem Privatvermögen und ihren Einkünften. Schutz bietet in einem solchen Fall eine Privathaftpflichtversicherung. Sie begleicht den Schaden oder wehrt zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderungen ab, sagt Boss: „Vermieterinnen und Vermieter sollten unbedingt prüfen, ob sie zusätzlich zu ihrer Privathaftpflicht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung brauchen.“

Diese ist für Vermieter notwendig, da die Privathaftpflicht solche Risiken normalerweise nicht abdeckt, wenn Dritte (wie Mieter) betroffen sind. Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, deckt die Privathaftpflichtversicherung in der Regel die Risiken im Zusammenhang mit der eigenen Immobilie ab. Es ist jedoch sinnvoll, die Versicherungsbedingungen zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Gefahren, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, abgedeckt sind.

Haftung nicht in jedem Fall

Allerdings haftet der Eigentümer nicht automatisch, sondern nur, wenn er seine Pflicht zur Beseitigung des Laubs nachweislich verletzt hat. Wenn er dieser ordnungsgemäß nachgekommen ist und beispielsweise das Laub in angemessenen zeitlichen Abständen entfernt hat, kann er von der Haftung befreit werden.

Das entscheidende Kriterium ist dabei die Zumutbarkeit: Niemand kann erwarten, dass der Gehweg zu jeder Sekunde vollständig laubfrei ist, vor allem nicht während eines anhaltenden Laubfalls. Auch können Fußgänger nicht erwarten, dass die Bürgersteige schon früh morgens vom Laub befreit sind. Und auch wenn kurz nach der Reinigung neue Blätter herunterfallen, kann das jahreszeitlich bedingt sein. Stürzt ein Passant und verletzt sich dabei, haftet der Grundstückseigentümer also nicht in jedem Fall.

Übertragung der Räum-Pflichten auf den Mieter

Nicht nur Grundstückseigentümer können im Fall eines Unfalls haften, denn viele Grundstückseigentümer übertragen die Reinigungsaufgaben an externe Dienstleister oder Mieter. Diese Übertragung ist rechtlich zulässig, allerdings bleibt die Kontrollpflicht beim Eigentümer. Er muss sicherstellen, dass der beauftragte Dienstleister oder Mieter die Aufgaben ordnungsgemäß durchführt.

Vernachlässigt der Beauftragte seine Pflichten, haftet im Zweifelsfall dennoch der Grundstückseigentümer. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Eigentümer regelmäßig kontrollieren, ob die Räumarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung der Pflichten kann ebenfalls helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Rutschiges Laub: Auch Passanten müssen aufpassen

Auch Passanten tragen eine gewisse Verantwortung, wenn sie auf Gehwegen unterwegs sind. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich den Witterungsbedingungen entsprechend verhalten und achtsam sind. Wer etwa bei nassem Laub besonders vorsichtig läuft, trägt selbst zur Vermeidung von Unfällen bei. In der Rechtsprechung gibt es immer wieder Fälle, in denen den Geschädigten eine Mitschuld zugesprochen wurde.

 

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Von Michael Farber
Michael Farber ist ein erfahrener Journalist, der das Ressort Wissen der WirtschaftsRundschau leitet. Mit seiner Expertise in Wissenschaft und Technologie berichtet er über die neuesten Entwicklungen und Entdeckungen und bietet den Lesern spannende Einblicke in komplexe Themen.
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