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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Mit Corona ins Büro? Welche Regeln gelten
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Mit Corona ins Büro? Welche Regeln gelten

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 10. November 2025 09:49
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Ab in die Quarantäne! – während der Corona-Pandemie wurde das staatlich angeordnet. Selbst wer sich zwar infiziert hatte, aber keine Symptome aufwies, durfte nicht zur Arbeit gehen. Diese strenge Isolationspflicht gilt seit März 2023 nicht mehr.

Inhaltsübersicht
Keine Isolationspflicht mehrExperten appellieren: Bei Krankheit zu Hause bleibenHygienekonzepte gefragtKeine Pflicht zum Coronatest

Keine Isolationspflicht mehr

Ob mit oder ohne Symptome: Am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist für Personen, die sich infiziert haben, nicht verboten. So heißt es auf Nachfrage bei der IHK für München und Oberbayern. Nicht verboten, aber zum Schutz von anderen geboten. Das betont auch das Bayerische Gesundheitsministerium. Was zählt, ist die Eigenverantwortung.

Experten appellieren: Bei Krankheit zu Hause bleiben

Wer sich infiziert hat, der sollte am Arbeitsplatz darüber informieren und zumindest eine Maske tragen, und zwar auch, wenn er keine Symptome aufweist. Wer hustet, schnupft oder sonst wie kränkelt, der sollte wie bei starken Erkältungen oder einer Grippe auch bei Corona zu Hause bleiben.

Wer krank ist, bleibt daheim, um andere zu schützen – appelliert das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich vom Hausarzt krankschreiben lassen. Schickt der Arbeitgeber den infizierten Mitarbeitenden von sich aus nach Hause, um die anderen zu schützen, muss er ihr oder ihm den Lohn weiterzahlen – es sei denn, die Arbeit kann im Homeoffice erledigt werden.

Hygienekonzepte gefragt

Den Betrieben rät die IHK, Hygienekonzepte zu erstellen. In besonders gefährdeten Bereichen wie Kliniken oder der Lebensmittelindustrie gelten laut Infektionsschutzgesetz spezielle Regelungen. Darauf weist das bayerische Gesundheitsministerium ausdrücklich hin.

Auch die Berufsgenossenschaften haben da jede Menge Ratschläge parat. Vielleicht aus dem Gedächtnis entwichen, aber weiterhin sinnvoll sind Hygiene-Etiketten wie Abstand halten, Hände waschen, in die Armbeuge husten oder niesen und regelmäßiges Lüften von Innenräumen – auch oder gerade, wenn es draußen kalt ist.

Keine Pflicht zum Coronatest

Krank zur Arbeit zu erscheinen, ist zwar kein Kündigungsgrund – aber nicht in Ordnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Man gefährde dadurch andere und am Ende auch sich selbst. Eine Krankheit gehöre auskuriert. Ein Problem allerdings gibt es da: Auch die Pflicht, sich testen zu lassen, besteht nicht mehr. Die Dunkelziffer dürfte entsprechend hoch liegen.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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