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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Pflegereform: Das soll sich bei den Pflegegraden ändern
Wirtschaft

Pflegereform: Das soll sich bei den Pflegegraden ändern

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 31. Oktober 2026 11:47
Von Christin Freitag
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5 min. Lesezeit
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Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Pflege reformieren – mit ihm sollen sich auch die Pflegegrade ändern. Sie legen fest, wie viel Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch von der Pflegeversicherung erhält. Je höher der Grad, desto umfassender die Leistungen.

Inhaltsübersicht
Neue Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3Bisherige Einteilung zu großzügig?Hilfen werden nicht mehr finanziertFinanzielle Leistungen werden umstrukturiertPNOG spricht von VereinfachungenJetzt noch begutachten lassen

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem Punktesystem: Je stärker eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto mehr Punkte gibt es – und desto höher der Pflegegrad. Diese Punktegrenzen sollen sich nun ändern.

Neue Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3

Konkret sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen:

  • Pflegegrad 1: ab 15 Punkte (bisher: 12,5)
  • Pflegegrad 2: ab 30 Punkte (bisher: 27)
  • Pflegegrad 3: ab 50 Punkte (bisher: 47,5)

Wer bislang also bei einer Begutachtung knapp die Einstufung in Pflegegrad 1 erreicht hat, würde künftig unter der erforderlichen Punktezahl bleiben – und entsprechend keine Leistungen erhalten. Auch eine Höherstufung hat größere Hürden. Für Personen, die schon einen Pflegegrad haben, soll sich aber nichts ändern. Für sie gilt „Bestandsschutz“.

Bisherige Einteilung zu großzügig?

Das Bundesministerium für Gesundheit erklärt die geplanten Änderungen auf BR24-Anfrage mit der gestiegenen Zahl pflegebedürftiger Menschen und dem finanziellen Druck in der sozialen Pflegeversicherung. „Künftig soll im Rahmen der Pflegebegutachtung auch verstärkter von der Möglichkeit einer befristeten Einstufung der Pflegegrade Gebrauch gemacht werden.“

Die Anpassung des Punktesystems werde auch damit begründet, dass die bisherige Einteilung zu großzügig gewesen sei, sagt Heinz Rothgang, Professor am Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik der Universität Bremen, gegenüber BR24. Seine Einschätzung: „Das ist grundsätzlich richtig.“

Hilfen werden nicht mehr finanziert

Auch Thomas Knieling vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) hält die Anpassung angesichts der Finanzlage der Pflegeversicherung für verhältnismäßig.

Beide Experten sagen aber auch: Wenn weniger Leistungen zur Verfügung stehen, könne das für Betroffene gravierend sein. „Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ambulant notwendige Hilfen nicht mehr finanziert werden und in der stationären Versorgung weniger Personal zur Verfügung steht, weil sich dessen Umfang an der Pflegegradverteilung orientiert“, so Knieling.

Finanzielle Leistungen werden umstrukturiert

Im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sind im Zusammenhang mit den Pflegegraden auch finanzielle Umstrukturierungen vorgesehen – die unübersichtlich wirken:

Leistungen ambulanter Pflegedienste und einige andere Hilfen aus Einzel-Töpfen werden demnach künftig gemeinsam aus dem „Sachleistungsbudget“ finanziert. Das Pflegegeld wandert ins „Entlastungsbudget“.

Der „Entlastungsbetrag“ von 131 Euro monatlich bei Pflegegrad 1 entfällt, bei Pflegegrad 2 bis 5 wird er durch das neue „Sozialraumbudget“ ersetzt. Die Verhinderungspflege geht teilweise im „Überbrückungsbudget“ auf, das zudem auch Kurzzeitpflege finanziert.

PNOG spricht von Vereinfachungen

Betrachtet man die Umstrukturierungen, fällt auf: Oft sind die neuen Höchstbeträge pro Pflegegrad höher als bisher. Allerdings müssen sie teils mehr und anders gebündelte Leistungen finanzieren.

Das PNOG spricht dabei von Vereinfachungen: „Hierdurch können verschiedene Leistungen flexibler und unbürokratischer genutzt werden, ohne dass gesonderte Anträge gestellt oder Belege eingereicht werden müssen“, heißt es in dem Entwurf.

Thomas Knieling vom VDAB sieht das anders: „Natürlich sind beispielsweise die Leistungen in Pflegegrad 1 jetzt einfacher zu überblicken, weil sie viel weniger werden.“

Es gebe keine Geldleistungen mehr, sondern hauptsächlich Beratung durch die Kassen. „In den höheren Pflegegraden fallen ebenfalls viele professionelle Leistungen im Bereich der Unterstützung im Alltag weg, und es sollen Ehrenamtliche und Nachbarschaftshilfen einspringen.“

Jetzt noch begutachten lassen

Das PNOG soll nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin könnten Personen mit Pflegebedarf noch handeln, sagt Heinz Rothgang: „Man kann nur jedem raten, sich rechtzeitig begutachten zu lassen, in diesem Jahr noch einen Antrag zu stellen, denn die Neubegutachtung führt für einen Teil der Begutachteten zu schlechteren Ergebnissen und für niemanden zu einem besseren.“

Ob tatsächlich auch alle im PNOG vorgesehenen Pläne umgesetzt werden, steht noch nicht endgültig fest. Zwar hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf Ende September beschlossen. Die Beratungen im Bundestag und Bundesrat stehen aber noch aus – Änderungen wären noch möglich, die SPD drängt bereits darauf.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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