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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Das passiert mit ausgefallenen Wiesn-Reservierungen
Wirtschaft

Das passiert mit ausgefallenen Wiesn-Reservierungen

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 6. Oktober 2025 20:49
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Nicht nur abends, sondern auch mittags sind die kleinen und großen Festzelte auf dem Oktoberfest gut gebucht, selbst unter der Woche. Zehntausende Reservierungen dürften so auch am Tag der Bombendrohung zusammengekommen sein, auch wenn es keine offiziellen Zahlen gibt. Insgesamt befinden sich in den 14 großen und 20 kleineren Zelten rund 120.000 Sitzplätze. Lediglich ein Viertel der Plätze muss frei bleiben und darf nicht reserviert werden.

Inhaltsübersicht
Wiesn-Verzehrgutscheine bleiben gültigAGBs sehen auch Rückerstattung der Wiesn-Verzehrgutscheine vorWirte sagen Rückabwicklung der Reservierungen und Gutscheine zu

So dürfte sich der Wert der Verzehrgutscheine zu einem Millionenbetrag addieren, die während der Sperrung der Wiesn nicht eingelöst werden konnten. Meist gelten sie für mindestens zwei Maß Bier und ein halbes Hendl.

Wiesn-Verzehrgutscheine bleiben gültig

Peter Inselkammer, einer der beiden Wiesnwirte-Sprecher, betonte allerdings bei BR24 Radio, dass diese Gutscheine gültig bleiben. Sie können dann im Rahmen einer Umbuchung eingelöst werden, soweit gewünscht und auch möglich. Dafür solle man sich bei den Reservierungsstellen der Zelte melden oder auch einfach vorbeikommen.

Die Gutscheine können aber auch unabhängig von einer Buchung im jeweiligen Zelt genutzt werden, so Inselkammer. Zusätzlich könnten sie in den sogenannten Jahresbetrieben der Wirte, also ihren regulären Gaststätten, eingelöst werden. Allerdings gelten hier teils nur recht kurze Fristen, bis Ende Oktober 2025.

AGBs sehen auch Rückerstattung der Wiesn-Verzehrgutscheine vor

Hinzu kommt bei vielen Zelten die Möglichkeit, die Gutscheine zurückzugeben. In den AGB des Armbrutschützenzeltes [externer Link] heißt es beispielsweise: „Sollte […] zu den reservierten Terminen ein Festzeltbetrieb nicht möglich sein […] – gleichgültig aus welchen Gründen – ist das Festzelt berechtigt, die Reservierung/-en zu stornieren; die Reservierungsbestätigung/-en verlieren hierdurch ihre Gültigkeit. In diesen Fällen wird der Preis für die anlässlich der Reservierung gekauften Gutscheine bei Rückgabe erstattet.“ Ähnlich die Formulierung der AGBs für das Schützenzelt. Und beim Hofbräuzelt heißt es: „[…] Im Fall der endgültigen Absage der Veranstaltung oder der Stornierung der vom Kunden erworbenen Reservierung wird dem Kunden der entrichtete Verkaufspreis erstattet.“

Wirte sagen Rückabwicklung der Reservierungen und Gutscheine zu

Manche Zelte, wie die Fischer-Vroni, haben auch schon direkt zugesagt, die Verzehrgutscheine bei Bedarf zurückzunehmen. Auch das Marstall-Zelt bietet an, dass Kunden eine Mail schicken können, wenn sie ihre Gutscheine zurückgeben möchten.

Auch Peter Inselkammer hat mittlerweile im Namen der Wiesn-Wirte zugesagt, dass die Gutscheine gegen Vorlage der Original-Rechnung auch erstattet werden, wenn weder Ersatzreservierung noch ein Verzehr der Gutscheine in einer der Stammgaststätten klappt.

Weitere Ansprüche werden aber meist in den AGB ausgeschlossen. Wer also beispielsweise vergeblich nach München kam und Hotel- und Reisekosten hatte, wird dafür nicht entschädigt.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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