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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Jung gegen alt? Was „Rente mit 63“ mit Gerechtigkeit zu tun hat
Wirtschaft

Jung gegen alt? Was „Rente mit 63“ mit Gerechtigkeit zu tun hat

Christin Freitag
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Demografischer Wandel hat einiges geändert

Diese Form der abschlagsfreien Rente gibt es seit 2014. Damals galt sie noch für Menschen, die vor 1953 geboren wurden und mit 63 Jahren schon mindestens 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Ziel war es, diese Menschen früher aus dem Arbeitsleben entlassen zu können und sie damit auch vor statistisch wahrscheinlicher werdenden Gesundheitsrisiken zu schützen.

Inhaltsübersicht
Demografischer Wandel hat einiges geändertMit guter Planung kann Rente noch steigenSonderabschläge sind auch während Erwerbsleben möglich

Seitdem hat sich bei den Rentenregelungen allerdings einiges geändert. Denn wegen des demografischen Wandels steigt das Eintrittsalter für jüngere Jahrgänge kontinuierlich an. Und zwar in Zwei-Monats-Schritten auf bald 65 Jahre. Das bedeutet, dass die Jahrgänge ab 1964 erst ab 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen können – und auch dann nur, wenn sie die 45 Beitragsjahre vollkriegen.

Würde diese Regelung nun abgeschafft werden, müssten die sogenannten Boomer-Jahrgänge ab 1964 in jedem Fall bis zum 67. Geburtstag arbeiten, wenn sie ihre volle Rentenzahlung bekommen möchten – unabhängig davon, wie viele Beitragsjahre sie gesammelt haben. Für die Rentenkassen wäre das eine Entlastung, für die Einzelnen jedoch nicht.

Mit guter Planung kann Rente noch steigen

So weit, so klar. Aber wer sich schon mal mit seinen eigenen Rentenbeiträgen und -zeiten befasst hat, weiß: Jeder Fall ist unterschiedlich. Das gilt auch bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Beispielsweise können in die angerechnete Zeit auch die Erziehung von Kindern, die Pflege von Angehörigen, eine berufliche Weiterbildung oder Kurzarbeitergeld einfließen. Außerdem müssen mindestens 18 Jahre lang die Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Und dann ist da noch die Sache mit den Bezügen. Denn selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann es sein, dass jemand auf Geld verzichten muss, weil er oder sie zu wenige Rentenpunkte gesammelt hat, sprich: Weniger lang in die Versicherung eingezahlt hat.

Wer hier gut plant und die finanziellen Möglichkeiten hat, kann während des Rentenbezuges vor dem Regeleintritts-Alter freiwillige Beiträge zahlen, ohne dass er oder sie einer bezahlten Arbeit nachgeht. Diese Beiträge würden die Rentenhöhe noch anheben, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Sonderabschläge sind auch während Erwerbsleben möglich

Eine andere Möglichkeit sind Sonderzahlungen noch während des regulären Erwerbslebens. So können die zu erwartenden Abschläge vor einem abschlagsfreien Rentenbezug ausgeglichen werden. Das geht aber frühestens ab dem 50. Geburtstag. Der Ausgleichsbetrag kann auch über mehrere Jahre verteilt werden, um Steuern zu sparen. Geht man dann doch erst regulär in den Ruhestand, dann erhöhen die Ausgleichszahlungen die spätere Rente.

Beratung zu all diesen Fragen gibt es unter anderem direkt bei der Rentenversicherung – hier ist allerdings mit längeren Wartezeiten für einen Termin zu rechnen. Aber auch die Verbraucherschutz-Organisationen, Gewerkschaften und Sozialverbände bieten Unterstützung bei der Planung für den eigenen Ruhestand an.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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