Sie haben nach dem Autourlaub einen Brief mit Forderungen erhalten, zum Beispiel einen Strafzettel für falsches Parken oder ein Bußgeld für zu schnelles Fahren? Entscheidend bei der Überprüfung des Schreibens sind zwei Fragen:
- Ist der Vorwurf korrekt, also stimmt das angegebene Kennzeichen mit dem eigenen überein und war man zu besagter Zeit am angegebenen Ort?
- Wer erhebt welche Forderung von mir?
Denn Bußgelder sind staatliche Hoheitsakte, im Unterschied zu privatrechtlichen Forderungen, etwa von Autobahnbetreibern, die Mautgebühren nachfordern.
Deutsche Sprache und deutsche Behörde als Absender
Die Bescheide müssen vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in deutscher Sprache verschickt worden sein. Weil ausländische Behörden in Deutschland nicht aktiv werden, leistet das BfJ Amtshilfe. Kommt die Post direkt aus dem Ausland, dürfen Beschuldigte hierzulande nicht auf diesem Weg zur Kasse gebeten werden.
Allerdings können ausländische Behörden auch zivilrechtlich mit einem europäischen Mahnbescheid vorgehen. Laut dem Automobilclub von Deutschland (AvD) ein Grund mehr, sich an erkennbare Vorgaben vor Ort zu halten.
Betroffene sollten auch an die Folgen denken. Offene Rechnungen könnten bei der nächsten Auslandsreise zu Problemen führen – bis zur Fahrzeugbeschlagnahme oder bei der Passkontrolle am Flughafen. Zudem gelten lange Verjährungsfristen bis zu fünf Jahren.
Inkassounternehmen in rechtlicher Grauzone
Laut ADAC ist die Eintreibung von ausländischen Forderungen durch deutsche Inkassounternehmen zu einem lukrativen Massengeschäft geworden, das teilweise rechtswidrig ist. Der ADAC führt derzeit einen Musterprozess für einen bayerischen Autofahrer, der irrtümlich in die verkehrsberuhigte Zone im italienischen Grado einfuhr. Die Kommune übergab den Fall an ein Kölner Inkassobüro. Zur italienischen Buße von 100 Euro verlangte der Dienstleister weitere 334,93 Euro Bearbeitungsgebühr.

