Discounter müssen bei ihrer Werbung für Preissenkungen für mehr Transparenz sorgen. Das hat das Landgericht in Düsseldorf in einem Streit zwischen Aldi Süd und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden, wie eine Gerichtssprecherin bestätigte (Az.: 38 O 284/24). Zuvor hatte die „Lebensmittel Zeitung“ darüber berichtet.
Durchgestrichene UVP reicht nicht aus
So reiche es nicht aus, wenn Aldi mit durchgestrichener „Unverbindlicher Preisempfehlung“ (UVP oder UPE) und einer prozentualen Preissenkung werbe, ohne den 30-Tage-Bestpreis anzugeben, also den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage. Damit hat sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrer Klage durchgesetzt.
Unter anderem für Chips hatte der Discounter mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Die seit 2022 geltende Preisangabenverordnung sieht aber vor, dass dabei der günstigste Preis der vergangenen 30 Tage ebenfalls genannt werden muss.
Preiserhöhung kurz vor Preissenkung
Damit soll sogenannten „Mondpreisen“, also überhöhten UVP-Preisangaben und Preiserhöhungen kurz vor der Preissenkung, ein Riegel vorgeschoben werden. Nach Angaben der Zeitung vertrat Aldi die Ansicht, eine bloße UVP-Gegenüberstellung sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises weiterhin zulässig. Das Urteil vom vergangenen Freitag ist nicht rechtskräftig, Aldi kann Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.