Die Regeln für den Einzelhandel in Bayern sind vergleichsweise streng. Das neue Ladenschlussgesetz, das seit 1. August gilt, sagt: Auch künftig müssen Geschäfte mit Personal spätestens um 20 Uhr schließen. Es gibt aber Ausnahmen.
Ausnahmen bei Öffnungszeiten und Waren
Spätis:
Kioske nutzen eine regulatorische Lücke. Rechtlich gelten sie als sogenannte „Mischbetriebe“, also eine Kombination aus Einzelhandelsgeschäft und Gaststätte. Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga schreibt auf BR-Anfrage: „Ein Späti in Bayern unterliegt dem Gaststättengesetz, wenn er Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Ohne Alkohol und ohne Vor-Ort-Verzehr ist er nicht erlaubnispflichtig und unterliegt somit nicht aktiv dem GastG (Gaststättengesetz), sondern dem Lebensmittel- und Gewerberecht für Einzelhandel.“
Das Münchner Kreisverwaltungsreferat schreibt auf BR-Anfrage: „Generell handelt es sich bei jedem Kiosk in München zunächst einmal um ein Einzelhandelsgeschäft, sprich ähnlich einem Supermarkt, sodass die Ladenschlusszeiten gelten. Meldet nun der Betreiber parallel eine erlaubnisfreie Gaststätte an und betreibt diese auch als solche, so gelten einige wenige Privilegien, die abschließend im Gaststättengesetz geregelt sind.“
Das heißt, dass es darauf ankommt, was der Späti anbietet. Er darf Alkohol in Flaschen verkaufen, aber nicht ausschenken. Ab 20 Uhr ist der Verkauf von Spirituosen verboten, nur Bier darf dann noch über den Ladentisch gehen. Aus rechtlichen Gründen dürfen Kioske nach 20 Uhr ohnehin nur ein begrenztes Warensortiment verkaufen. Chips und harter Alkohol gehören nicht zum privilegierten Sortiment, so das Kreisverwaltungsreferat in München (KVR). Spätis dürfen also laut Gaststättengesetz nirgendwo in Bayern Chips nach 20 Uhr verkaufen. Auch nicht in München, wo derzeit über das „Chips-Verbot“ diskutiert wird. Laut Gesetz dürfen Kioske dann nur „Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren“ verkaufen.
Tankstellen:
Tankstellen dürfen rund um die Uhr geöffnet sein, aber nach 20 Uhr nur bestimmte Waren verkaufen: Dazu gehören: Betriebsstoffe wie Benzin oder Diesel, Reisebedarf wie Zeitungen, Reiselektüre, Lebensmittel in kleinen Mengen, darunter auch Chips, ausländische Währungen und Ersatzteile für Autos.
Apotheken:
Die Bayerische Landesapothekerkammer legt fest, welche Apotheke wann Notdienst hat und offen ist. Menschen bekommen dort alles, was sie sofort brauchen: Medikamente und weitere Produkte, die in eine Apotheke gehören.
Bäckereien:
Schon ab 5.30 Uhr werktags dürfen sie ihre Waren verkaufen. Am Sonntag dürfen Bäckereien drei Stunden offen haben.
Bahnhof:
An Bahnhöfen dürfen Geschäfte auch über die regulären Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben, um Reisende mit dem Nötigsten zu versorgen. So können dort Lebensmittelläden auch länger als 20 Uhr geöffnet sein.
Flughäfen:
An Flughäfen gelten Ausnahmen. Hier dürfen auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten Waren des täglichen Bedarfs und Geschenkartikel verkauft werden.
Das ist neu seit dem 1. August:
Seit 1. August gilt das neue Ladenschlussgesetz in Bayern. Läden ohne Personal dürfen nun rund um die Uhr geöffnet haben. Hier gehört Bayern mit zu den Vorreitern unter den Bundesländern. Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn- und Feiertagen. Kommunen dürfen die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von acht Stunden beschränken, um beispielsweise das Ruhebedürfnis von Anwohnern zu berücksichtigen. Gestattet ist das übliche Warensortiment von Supermärkten.
An acht Tagen bis 24 Uhr
An bis zu acht Werktagen im Jahr dürfen Kommunen künftig die Ladenöffnung bis 24 Uhr genehmigen – ohne, dass es dafür einen Anlass geben muss. Einzelne Unternehmen dürfen zusätzlich an maximal vier Werktagen bis 24 Uhr öffnen. Dazu ist keine Genehmigung durch die Kommune notwendig – eine einfache Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde mit einem Vorlauf von zwei Wochen zur Information reicht aus.
Regeln im Tourismusgebiet
In Tourismus, Ausflugs- und Wallfahrtsorten dürfen Geschäfte weiterhin an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen öffnen, die Vorgaben werden aber gelockert. So sollen die Gemeinden künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird, auch beim Sortiment werden die Vorgaben gelockert.