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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > BGH-Teilverbot für negative Zinsen: Gibt es jetzt Geld zurück?
Wirtschaft

BGH-Teilverbot für negative Zinsen: Gibt es jetzt Geld zurück?

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 5. Februar 2025 16:53
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Beim Sparen durch negative Zinsen draufzahlen – das hat es tatsächlich eine Zeit lang gegeben. Beim Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es um eine Grundsatzentscheidung für die Zukunft: Einige der umstrittenen Praktiken der Banken für Sparzinsen sind künftig verboten. Eine Entschädigung bereits betroffener Sparer bleibt dennoch schwierig, weil die meisten Fälle verjährt sein dürften.

Inhaltsübersicht
Diese Sparguthaben sind künftig besser vor Gebühren geschütztDie Rolle der Europäischen Zentralbank für BankeinlagenKönnen Kreditinstitute einfach auf Verjährung setzen?Negative Sparzinsen nicht vergleichbar mit Diesel-AbgasskandalVerbraucherschützer appellieren an Einsicht der BankenZum Hören: BGH-Urteil zu Negativzinsen

Diese Sparguthaben sind künftig besser vor Gebühren geschützt

Gelder auf einem Girokonto oder reinem Verrechnungskonto können dem Urteil zufolge auch künftig – je nach Marktlage – von negativen Zinsen, den sogenannten Strafzinsen oder „Verwahrentgelten“ genannten Sondergebühren, betroffen sein. Reine Sparkonten wie etwa für Tagesgeld dürfen indes künftig im schlimmsten Fall nur noch unverzinst bleiben, aber nicht mehr negativ verzinst werden.

Kreditinstitute hatten den negativen Einlagenzins (von Juni 2014 bis Juni 2022), den die Europäischen Zentralbank von ihnen teilweise nach Abzug von Freibeträgen verlangte, an einige private Sparkunden weitergegeben. Anfangs gab es noch hohe Freibeträge für Sparguthaben von 50.000 Euro bis 100.000 Euro und mehr.

Bankkunden wurden häufig aufgefordert, ihre Guthaben anders anzulegen, etwa in Finanzprodukten wie Geldmarktfonds oder in Zertifikaten der Sparkassen. Wer das nicht wollte, riskierte in der Folgezeit durchaus Negativzinsen, weil die Freibeträge bei einigen Instituten immer kleiner wurden – bis auf wenige tausend Euro.

Die Rolle der Europäischen Zentralbank für Bankeinlagen

Der EZB-Einlagenzins lag zwischenzeitlich im negativen Bereich (seit 11.06.2014) und erreichte im Tief sogar minus 0,5 Prozent (wo er bis 27.07.2022 blieb). Seitdem ist er nicht mehr im Minus, in der Spitze waren es danach plus vier Prozent (Zinsentscheidung vom 20.09.2023), aktuell (05.02.2025) sind es plus 2,75 Prozent bei der „Einlagenfazilität“ der Notenbank, die als richtungsweisend für Sparer gilt.

Können Kreditinstitute einfach auf Verjährung setzen?

Über Altfälle äußerte sich der Bundesgerichtshof leider nicht. Deshalb ist unklar, was aus dem Urteil für eine mögliche Entschädigung von betroffenen Sparern folgt. Eindeutig ist die Rechtslage nur für einige wenige, die bereits geklagt haben, deren Fälle vom BGH sozusagen mitbehandelt wurden. In der Regel beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für solche Forderungen drei Jahre, von der es nur wenige Ausnahmen gibt.

Im Klartext würde das bedeuten, dass geschädigte Sparer und Sparerinnen ihre Rückzahlungsansprüche nur noch dann neu geltend machen können, sofern sie den kurzen Zeitraum von 2022 betreffen, bis zum 27. September, als die EZB die Phase negativer Einlagenzinsen beendete. Was davor seit 2014 passiert ist, wäre also damit schon verjährt.

Negative Sparzinsen nicht vergleichbar mit Diesel-Abgasskandal

Eine kostengünstige Verbandsklage (wie etwa vom Verbraucherzentrale Bundesverband, VZBV) oder gebündelte Sammelklagen mit Pilotverfahren (wie im Diesel-Abgasskandal) sind in diesem Fall offenbar nicht möglich, wie in Karlsruhe verlautete. Jeder betroffene Bankkunde müsste vielmehr seinen Zinsschaden individuell nachweisen und vor Gericht per Einzelklage geltend machen, wenn einem das Geldinstitut nicht entgegenkommt.

Verbraucherschützer appellieren an Einsicht der Banken

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, der Klagen gegen Banken und Sparkassen bis zum BGH unterstützte, forderte die Geldhäuser auf, ihren Kunden die unrechtmäßigen Gebühren (negative Sparzinsen als „Verwahrentgelte“) nach dem Richterspruch jetzt zurückzuzahlen. Doch die Kreditinstitute haben darauf nicht reagiert und warten zunächst wohl auf die endgültige Ausfertigung des Urteils in allen Einzelheiten.

Zum Hören: BGH-Urteil zu Negativzinsen

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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