Ob Autobauer wie Volkswagen, Zulieferer wie ZF oder jüngst der finnische Papierhersteller UPM in Ettringen im Unterallgäu: Wenn Unternehmen Personal abbauen oder Standorte dicht machen wollen, dann verlieren oft Menschen ihren Job. Dafür eine bestimmte Summe zum Ausgleich zu zahlen, ist gängige Praxis.
Abfindung kein Muss
Per Gesetz haben betroffene Beschäftigte aber erst einmal keinen Anspruch auf eine solche Abfindung. Darüber wird dann meist verhandelt zwischen dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber über einen sogenannten Sozialplan. Auch jeder Einzelne kann natürlich versuchen, solch eine Zahlung herauszuholen.
Geld statt Klage
Eine Ausnahme findet sich gleich im Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes: Wenn der Betroffene keine Klage gegen die Kündigung erhebt, dann kann er dafür eine Abfindung verlangen und zwar in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.
Ein Beispiel: Jemand arbeitete seit zehn Jahren bei einer größeren Firma. Er hat zuletzt 3.000 Euro brutto im Monat verdient. Ohne Berücksichtigung von weiteren Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Schichtzulagen würde sich sein Abfindungsanspruch wie folgt berechnen: 10 x (0,5 x 3.000 Euro) = 15.000 Euro
Die Regelung ist allerdings umstritten. Der Arbeitgeber kauft sich da frei – kritisieren die einen. Das erspart aufwändige Prozesse, die eh oft mit einem Vergleich und einer Abfindung enden, sagen die anderen.
Gegenrechnung aufmachen
Lohnt sich solch eine Abfindung? Es kommt darauf an. Man sollte sich nicht blenden lassen von hohen Beträgen – rät der DGB Rechtschutz. Was Beschäftigte immer in die Rechnung mit einbeziehen sollten: Für solche Abfindungen ist zwar kein Beitrag in die Sozialversicherung fällig – aber sie sind damit nicht automatisch steuerfrei. Es könnte also sein, dass eine auf einmal ausgezahlte Abfindung den Einkommenssteuersatz nach oben treibt. Seit Januar gilt zudem, dass nicht mehr der Arbeitgeber automatisch die Abfindung berücksichtigt. Der Arbeitnehmer selber muss das in seiner Steuererklärung tun.
Weniger Monate beim Arbeitslosengeld
Auch die Agentur für Arbeit schaut bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes genau hin. Wenn man zum Beispiel mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung ausgehandelt hat, dann gibt es unter Umständen erst einmal kein Arbeitslosengeld. Die Kündigung wird als selbst verschuldet eingestuft. Und das Arbeitslosengeld gibt es nicht nur später (meist drei Monate), sondern es wird auch in der Laufzeit verkürzt. Also statt zwölf nur noch neun Monate.
Ob die Abfindung den Einkommensverlust nach der Kündigung ausgleichen kann, hängt von ihrer Höhe ab. Für die Berechnung sollten Arbeitnehmer beachten, dass das Arbeitslosengeld nur 60 Prozent des vorherigen Verdienstes beträgt, bei Eltern 67 Prozent. Wer bei längerer Arbeitslosigkeit ins Bürgergeld rutscht, der muss noch höhere Einkommensverluste verkraften.
Auch mit Abfindung vorzeitig in Rente zu gehen, kann eine Milchmädchenrechnung sein. Früher als gesetzlich vorgesehen in den Ruhestand zu wechseln ist zwar möglich, doch in der Regel wird dafür die Monatsrente gekürzt. Diese Abschläge bleiben – auch wenn die Abfindung aufgebraucht ist.
Hinweis der Redaktion: In einer ersten Version des Artikels war von „0,5 Prozent des Monatsverdienstes“ die Rede. Tatsächlich sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr vor. Wir haben den Artikel entsprechend korrigiert.