Fangen wir mit den klarsten Fällen an: In Frankreich brennt es zwar gerade, aber natürlich nicht in ganz Frankreich. Wer nun ein ungutes Gefühl hat, mit seiner gebuchten Reise ins Elsaß, kann sich nicht auf das Großfeuer beim hunderte Kilometer entfernten Bordeaux berufen.
Bei Entschädigungsfragen braucht es objektive Gründe. Das heißt, das Ferienziel muss schon direkt von einem Brand betroffen sein, also etwa in Flammen oder vor einer Evakuierung stehen. Auch starke Rauchbildung kann als objektiver Grund für einen Reiserücktritt gelten. Besonders klar ist die Lage, wenn das Auswärtige Amt eine Reiswarnung ausgesprochen hat.
Pauschalreisende haben gute Karten
Ist der Urlaubsort oder die unmittelbare Umgebung von einem Waldbrand betroffen, gibt es für Pauschalreisende eine klare rechtliche Basis, wie etwa der Reiserechtsexperte Ernst Führich erklärt. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt (externer Link), dass man bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen in unmittelbarer Nähe des Urlaubsortes kostenlos vom Vertrag zurücktreten kann.
Der Reiseveranstalter muss spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt das Geld zurücküberweisen. Diese Regelung greift aber nur, wenn die Reise kurz bevorsteht. Wer etwa für den Herbst in Lacanau gebucht hat, kann sich nicht auf das aktuelle Großfeuer dort berufen.
Individuelle Flüge können nicht storniert werden
Wer individuell und nicht über einen Reiseanbieter einen Flug ohne Stornierungs-Option gebucht hat, kann auch bei einem Großfeuer nicht kostenlos aussteigen. Er oder sie bekommt lediglich Steuern und Gebühren zurück.
Ausnahme: die Fluggesellschaft annulliert den Flug. Dann wird der volle Ticketpreis erstattet ((externer Link). Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro gemäß Fluggastrechteverordnung gibt es laut Ernst Führich allerdings nicht, weil Waldbrände eben als außergewöhnliche Umstände gelten, für die die Airlines nicht haften.
Hotelkosten muss man sich womöglich erkämpfen
Ähnlich wie beim Flug verhält es sich mit selbst gebuchten Unterkünften. Sofern es nicht etwa über das Reiseportal noch eine Stornomöglichkeit gibt, muss der Mietpreis gezahlt werden, auch wenn man nicht anreist. Etwas anders verhält es sich, wenn das Zimmer oder Appartement gar nicht genutzt werden kann, etwa weil das Hotel von den Flammen beschädigt worden ist, oder der Campingplatz von den Behörden geschlossen wurde. In solchen Fällen erhält man sein Geld zurück – im Prinzip.
Allerdings sind Urlauber immer auch den jeweiligen Regeln im Urlaubs-Land unterworfen. Oft ist man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und muss am Ende sogar versuchen, sich per Anwalt die Reisekosten zu erkämpfen.
Was tun, wenn der Brand während des Urlaubs ausbricht?
Auch hier gibt es grundlegende Unterschiede zwischen Pauschal- und Individualreisen. Pauschalreisen können unter bestimmten Umständen abgebrochen werden (externer Link). Der Veranstalter muss die Kosten für die vorzeitige Abreise übernehmen. Man sollte aber unbedingt gut belegen, dass an Urlaub nicht zu denken war, also etwa die Rauchentwicklung durch Fotos und Videos dokumentieren, behördliche Evakuierungsanordnungen oder Sperrungen von Straßen fotografieren.
Wer Unterkunft und Anreise selbst gebucht hat, muss dagegen auch selbst die Kosten für den Hotelwechsel und die vorzeitige Rückreise aufkommen. Die bereits bezahlte Rechnung für ein unbewohnbar gewordenes Hotel kann man sich im Prinzip zurückerstatten lassen. Aber auch hier muss man sich selbst mit den Betreibern auseinandersetzen.
Wo brennt es gerade?
Einen ersten Überblick kann man sich von zu Hause aus bereits über die Seite des Auswärtigen Amtes verschaffen. Hier (externer Link) lassen sich nach Ländern gegliederte Warnungen abrufen. Andere Möglichkeit: bei Google Maps den Zielort eingeben. Sollte es dort brennen, zeigt die Seite einen roten Kreis mit einer Flamme an.
Wer bereits im Land unterwegs ist, sollte unbedingt sein Handy angeschaltet lassen. In Frankreich etwa können die Behörden über die Mobilfunknetze offizielle Warnungen verschicken, wenn es in einem Gebiet gefährlich wird.

