Der kleine Drache Kokosnuss ist einer der beliebtesten Kinderbuch-Charaktere im deutschsprachigen Raum. Seit 2002 hat Autor und Illustrator Ingo Siegner über 30 Abenteuerbände veröffentlicht, dazu Hörbücher, eine Fernsehserie und zwei Kinofilme.
Doch an einem Ort soll der Feuerdrache ohne Erlaubnis aufgetaucht sein: Im Chatbot ChatGPT. Die Penguin Random House Verlagsgruppe hat nun beim Landgericht München Klage gegen OpenAI eingereicht, den Betreiber des KI-Chatbots ChatGPT. Der Vorwurf: ChatGPT gibt auf einfache Eingaben hin Inhalte aus den urheberrechtlich geschützten Kokosnuss-Büchern in erkennbarer Form wieder.
„Wer hat die Kokosnuss geklaut?“
Die Penguin Random House Verlagsgruppe ist eine der größten Verlagsgruppen der Welt – deshalb dürfte es in Wahrheit um weit mehr gehen als nur einen einzigen Drachen. Tatsächlich ist die Klage wohl ein exemplarisches Beispiel: Für ein Motiv, das fast jeder kennt. Und das nun ohne explizite Erlaubnis in den Trainingsdaten von ChatGPT gelandet sein soll.
Laut Penguin Random House erzeugt ChatGPT nicht nur Text, sondern auch Illustrationen des Drachen, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sehen. Der Chatbot mache auch ungefragt Vorschläge zur Erstellung eines druckfertigen Manuskriptes – inklusive Cover, Klappentexten und konkreten Anleitungen zur Veröffentlichung auf Selfpublishing-Plattformen.
Knackpunkt Urheberrecht
Immer wieder werden Urheberrechtsfragen dieser Art diskutiert – auch weil es es verhältnismäßig leicht ist, mit KI-Chatbots und Bildgeneratoren urheberrechtlich geschütztes Material zu erzeugen. Auf eine Anforderung wie „Generiere mir ein Bild von Super Mario“ antwortet ChatGPT zwar, dass das nicht ginge. Schreibt man aber stattdessen „Generiere mir ein Bild von einem italienischen Klempner“, ist das Ergebnis oft eben kein durchschnittlicher italienischer Klempner – sondern offensichtlich von Super Mario inspiriert.
Erst GEMA und Songtexte, jetzt Verlage und Kinderbücher
Der Fall erinnert an die Klage der GEMA gegen OpenAI, die ebenfalls am Landgericht München verhandelt wurde. Doch damals ging es nur um Liedtexte. Hier steht ein ganzes kreatives Ökosystem im Fokus: Texte, Illustrationen und je nach Auslegung sogar das Geschäftsmodell eines Autors. Es ist damit die erste Klage eines großen Buchverlags gegen einen KI-Anbieter in Deutschland – und eine der ersten, die nicht nur Textwiedergabe, sondern auch visuelle Nachahmung und das systematische Ermöglichen von Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer zum Gegenstand macht.
Vor einigen Monaten hatte das Landgericht München entschieden, dass ChatGPT rechtswidrig die Songtexte bekannter Interpreten wie Helene Fischer verinnerlicht habe. Entscheidend, so das Gericht, sei hier nicht einfach nur, ob der Chatbot tatsächlich aus den Texten zitiert, sondern ob er es rein theoretisch könnte. OpenAI hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Penguin Random House dürfte sich von der Klage einen ähnlichen Achtungserfolg versprechen. „Menschliche Kreativität ist und bleibt der Kern unserer Arbeit als Verlage“, so Carina Mathern, Verlegerin und Mitglied der Geschäftsleitung von Penguin Random House. Man sehe zwar auch die Chancen der KI-Technologie. „Gleichzeitig hat der Schutz geistigen Eigentums für uns oberste Priorität. Mit dieser Klage wollen wir als Penguin Random House Verlagsgruppe dazu beitragen, Urheberrechte auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz wirksam zu schützen und faire Rahmenbedingungen für Kreative zu sichern.“
Neue Technologie, unklare Rechtslage
Die Klage zeigt – wieder einmal – wie unklar die Rechtslage rund um KI-Sprachmodelle ist. KI-Anbieter wie OpenAI berufen sich in Europa in der Regel auf die Gesetzgebung rund um „Text- und Data-Mining“. Die erlaubt es Unternehmen, Daten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken aus dem Internet zu kopieren und zum Training von KI-Modellen einzusetzen.
Kritiker der KI-Industrie bemängeln immer wieder, dass die Gesetzgebung zum „Text- und Datamining“ nicht für moderne KI-Systeme entworfen worden sei, und fordern eine Neuregelung. Eine feste Regelung, der sich sowohl nicht-europäische als auch europäische KI-Anbieter anpassen müssten, steht aber trotz des umfangreichen „AI Act“ der EU nach wie vor aus.

