Doch, „Mary Poppins“ (1964) darf gezeigt werden. Auch wenn viele Artikel etwas anderes behaupten (externer Link). Das pittoreske Kinomärchen aus den 60ern ist – in der Sprache der FSK – „feiertagsfrei“. Es darf also am Karfreitag in den Kinos laufen. Daran kann auch das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) nicht rütteln.
Seit 1952 erteilt die FSK die Feiertagsfreigabe
Die Diskussionen über die Einschränkung von Grundrechten im Interesse des Stilleschutzes sind nicht neu. Über die Verhältnismäßigkeit des sogenannten Tanzverbots wird seit Jahren diskutiert. Weniger bekannt ist allerdings, dass auch für die Kinos am Karfreitag besondere Regeln gelten.
Seit 1952 überprüft die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), zuständig in erster Linie für die Altersfreigabe, ob Filme auch an den sogenannten „stillen Feiertagen“ gezeigt werden können. Das setzt nämlich voraus, dass sie dem „ernsten Charakter“ dieser Tage gerecht werden.
Was allerdings „ernster Charakter“ und „gerecht werden“ genau bedeuten, das ist ziemlich unklar. Das räumt auch Peter Kaun ein, seit 2024 stellvertretender Geschäftsführer der FSK. „Ich würde Ihnen die Frage gerne konkret beantworten“, entschuldigt er sich fast am Telefon, „das fällt mir aber leider sehr schwer“.
Es fehlen klare Kriterien
Zwar würden die Prüferinnen und Prüfer nach bestem Wissen und Gewissen darüber entscheiden, ob eine „Feiertagsfreigabe“ erteilt werden könne. Allerdings seien die Kriterien derart interpretationsoffen, dass sich das Ergebnis kaum vorhersagen lasse.
„Es lässt sich daraus noch nicht mal klar ableiten, ob sich ein Film beispielsweise über die Kirche lustig machen kann“, erklärt Kaun. Schließlich veränderten sich auch die Sehgewohnheiten. „Solche Parodien werden heute ganz anders wahrgenommen als früher.“
„Das Leben des Brian“ (1979), Monty Pythons kultige Jesus-Parodie, besitzt keine Feiertagsfreigabe. Allerdings ist der Film auch fast 50 Jahre alt. Würde er heute noch einmal überprüft, kämen die FSK-Kontrolleure vielleicht zu einer anderen Einschätzung.
Auch Neubewertungen sind möglich
Geschehen ist das zum Beispiel im Fall von „Mary Poppins“. Ursprünglich war der Film nicht feiertagsfrei, nach Wiedervorlage Jahre später dann schon. Woran diese Neubewertung lag, könne man nicht mehr sagen, meint Kaun. Mittlerweile werden die konkreten Entscheidungsgründe dokumentiert, früher war das nicht der Fall.
Klar ist jedoch, dass früher sehr viel mehr Filme beanstandet wurden als heute. In den 1950er- und 60er-Jahren fielen noch über 60 Prozent der Kinostarts bei der Feiertagsfreigabe durch. Mit der Liberalisierung der Bundesrepublik in den Siebzigern setzte dann auch bei der FSK ein Gesinnungswandel ein.
In den 80ern galt noch ein Drittel der Filme als „nicht feiertagsfrei“, in den 90ern dann nur noch drei Prozent. Und mittlerweile liegt der Schnitt bei „quasi Null“, wie Kaun sagt. Letztes Jahr erhielt von 659 geprüften Kinofilmen nur ein Film keine Freigabe. Im Jahr 2026 noch kein einziger.
Nur bei sehr gewalttätigen Horrorfilmen komme es immer noch vor, dass die FSK eine Feiertagsfreigabe verweigere, erklärt Kaun. Als Beispiel nennt er den Slasher „Terrifier“ (2016), in dem sich ein Killerclown durch die Halloween-Nacht mordet. Der zweite Teil (2019) teilt dieses Schicksal.
Ein untaugliches Zensurinstrument?
Der dritte, nicht weniger blutige Teil (2024) darf jedoch auch am Karfreitag gezeigt werden. Warum dieser schon, erschließt sich über die Filmdatenbank der FSK nicht. An seiner erstaunlich positiven Bewertung bei Rotten Tomatoes liegt es vermutlich nicht. Also vielleicht wieder eine Frage der Sehgewohnheiten? Zwischen dem ersten und dritten Teil liegen immerhin acht Jahre.
Auch an dieser Stelle lässt einen die Feiertagsfreigabe schlussendlich ratlos zurück. Angesichts intransparenter Kriterien und einer Anwendungsquote nahe Null – ist dieses Zensurinstrument nicht eigentlich überflüssig? Peter Kaun hält das für eine „gute Frage, die man dem Gesetzgeber stellen sollte“.

