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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Netzwelt > Jetzt doch Vorratsdatenspeicherung – Was darf die Polizei?
Netzwelt

Jetzt doch Vorratsdatenspeicherung – Was darf die Polizei?

Benjamin Lehmann
Zuletzt aktualisert 15. Mai 2026 12:47
Von Benjamin Lehmann
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5 min. Lesezeit
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Wenn der Staat in die Privatsphäre eingreifen möchte, gibt es in unserem Land meist allergische Reaktionen. Unvergessen der große Lauschangriff 1995. Die Regierung von Helmut Kohl wollte eine akustische Überwachung in bestimmten Fällen einführen. Es kam zum Eklat. Die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenberger legte ihr Amt aus Protest gegen das Gesetz nieder.

Inhaltsübersicht
Neue Möglichkeiten für die PolizeiWas der Staat über mich erfährtEs wird nicht bei drei Monaten bleibenVorratsdatenspeicherung schon zwei Mal gescheitertPro: Gesetz gegen Kinderpornographie und Hass im NetzContra : Überwachung schüchtert ein

Neue Möglichkeiten für die Polizei

Bei der jetzt geplanten Vorratsdatenspeicherung geht es um weit weniger als damals in den 90er-Jahren. Wobei man das auch so oder so sehen kann. Zwar sollen diesmal keine Wohnungen mit Wanzen abgehört werden. Geplant ist aber, dass Internetprovider IP-Adressen drei Monate lang speichern müssen und zwar grundsätzlich und ohne Anlass (externer Link). Zusätzlich können Ermittler eine Sicherungsanordnung in Gang bringen. Das heißt, bei einem konkreten Anlass können auch Verkehrsdaten für bis zu drei Monate „eingefroren“ werden, während die Polizei auf einen richterlichen Beschluss wartet. Konkret bedeutet das, es wird festgehalten wer mit wem, wann und von wo aus kommunizierte.

Was der Staat über mich erfährt

Wer nicht ins Fadenkreuz der Ermittler gerät, von dem werden also lediglich die IP-Adressen gespeichert. Das ist eine Zahlenkolonne, die die Anschrift eines Computers im Internet darstellt. Diese Adressen sind meist dynamisch, das heißt, sie werden bei jedem Verbindungsaufbau vom Internet-Anbieter neu vergeben. Viel Persönliches lässt sich normalerweise anhand der IP-Adressen nicht herausfinden, im Prinzip nur der Internetprovider und ein grober Standort; aber kein Name und auch keine genaue Adresse, von wo aus im Internet gesurft wurde.

Es wird nicht bei drei Monaten bleiben

Die Telekommunikationskonzerne dürften grundsätzlich wenig begeistert sein von dem Gesetz. Es bedeutet für sie Mehraufwand, das räumt auch die Regierung ein (externer Link). In einer gemeinsamen Stellungnahme (externer Link) argumentieren die Konzerne aber vor allem mit einem technischen Hinweis. Demnach lässt sich die zeitliche Beschränkung auf drei Monate oft gar nicht einhalten. Insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen gebe es keine Zwangstrennung mehr, außer zum Beispiel bei Wartungsarbeiten im Netz.

Die Internet-Verbindungen werden demnach über Wochen und Monaten gehalten und dabei keine neue IP-Adresse vergeben. Es kann also vorkommen, dass ein User über ein Jahr lang mit der gleichen IP-Adresse surft – und so auch sein Datenverkehr über diesen Zeitraum verfolgbar bleibt. Wenn allerdings die Drei-Monats-Befristung nicht garantiert werden kann, steht das ganze Gesetz wieder auf wackeligen Füssen.

Vorratsdatenspeicherung schon zwei Mal gescheitert

Die Große Koalition versuchte 2007 eine anlasslose Speicherung von Telefon- und Internet-Verkehrsdaten für sechs beziehungsweise drei Monate einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht kippte das Gesetz nachträglich. 2015 gab es den nächsten Anlauf – wieder von Union und SPD. Diesmal kassierte unter anderem der EuGH die Regelung. Kernvorwurf in beiden Fällen: Zu umfassend, zu wenig gerichtliche Kontrolle. Diesmal glaubt die Bundesregierung mit ihrer abgespeckten Version durchzukommen und spricht deshalb auch bewusst nicht mehr von Vorratsdatenspeicherung.

Pro: Gesetz gegen Kinderpornographie und Hass im Netz

Die Regierung argumentiert, es sollen diesmal keine Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden. Vielmehr will man nur eine – wie es heißt – vorsorgliche, temporäre Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Internetnutzer, um kriminelle Aktivitäten nachvollziehbar zu machen. Wichtig sei das, um etwa Kinderpornographie, Hass und Betrug im Netz effektiv bekämpfen zu können (externer Link).

Contra : Überwachung schüchtert ein

Datenschützer und Menschenrechtsaktivisten lassen diese Argumente nicht gelten. So kontert etwas die Gesellschaft für Freiheitsrechte in einem Statement für BR24: „Staatliche Überwachungsmaßnahmen haben Einschüchterungseffekte. Menschen verhalten sich unauffälliger und vermeiden Verhalten, das sie ins Visier des Staates bringen könnte.“ Demnach bedroht das Gesetz die Demokratie, indem es dazu führt, dass Menschen sich weniger öffentlich äußern oder Kontakte zu Personen vermeiden, die möglicherweise staatlich überwacht werden.

Das Gesetz liegt seit Mai beim Bundesrat (externer Link). Auch der Bundestag muss sich damit befassen und es beschließen. Änderungen sind also durchaus noch möglich.

 

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Von Benjamin Lehmann
Benjamin Lehmann schreibt für das Ressort Netzwelt der WirtschaftsRundschau. Mit seinem Fachwissen in digitalen Technologien und Internetkultur informiert er über aktuelle Trends und Innovationen und bietet den Lesern wertvolle Einblicke in die digitale Welt.
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