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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Netzwelt > Junge Frau filmt Parkhaus-Belästigung: Rechtlich eine gute Idee?
Netzwelt

Junge Frau filmt Parkhaus-Belästigung: Rechtlich eine gute Idee?

Benjamin Lehmann
Zuletzt aktualisert 18. August 2025 10:51
Von Benjamin Lehmann
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5 min. Lesezeit
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Ein Mann verfolgt eine junge Frau in einem Parkhaus in München, fragt sie nach „Küssen“, versperrt ihr und ihrem Auto den Weg. Erst nach Minuten gelingt es dem Opfer dieser Belästigung, das Parkhaus mit seinem Auto zu verlassen. All das ist in einem millionenfach aufgerufenen TikTok-Video zu sehen, das die junge Frau, die Münchner Sängerin Liän, Ende Juli selbst veröffentlicht hat.

Inhaltsübersicht
Handyvideo als Beweismittel?Experte: Öffentliches Filmen zur Beweissicherung okayPrivates Filmen schwierig – Schwere der Straftat entscheidendVeröffentlichung kann problematisch seinWas rät die Polizei?

Handyvideo als Beweismittel?

Viele kommentieren, sie solle das nächste Mal direkt die Polizei rufen. Dass das auch im Parkhaus, ohne Handyempfang, funktioniert hätte, wusste Liän laut eigener Aussage jedoch nicht. „Ich hatte kein Netz, ich wollte ein Beweismittel haben“, so erklärte sie das Filmen im Gespräch mit BR24.

So nachvollziehbar der Gedanke ist, stellen sich doch Fragen: Werden solche Videos als Beweismittel anerkannt? Droht für das Filmen eine Strafe? Und wie sieht es mit dem Veröffentlichen aus?

Experte: Öffentliches Filmen zur Beweissicherung okay

„In der Öffentlichkeit ist das bloße Filmen grundsätzlich erstmal nicht strafbar. Insofern ist das eine gute Idee, wenn man Beweise sichern will“, erklärt Christoph Knauer, Honorar-Professor für Wirtschaftsstrafrecht und strafrechtliche Revision an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München. Das gilt laut dem Experten sogar für außenstehende Zeugen, solange man sich im öffentlichen Raum befindet. Seine erste Wahl wäre trotzdem immer, die Polizei zu rufen, so Knauer.

Privates Filmen schwierig – Schwere der Straftat entscheidend

In privaten Situationen stellt sich das Ganze anders dar. Andere Personen etwa in Privatwohnungen ohne deren Zustimmung zu filmen, ist grundsätzlich strafbar.

Dennoch kann auch privates Mitfilmen gerechtfertigt sein, wenn etwa eine Notwehrsituation besteht. Das gilt vor allem bei schwereren Straftaten, wenn zum Beispiel Lebensgefahr oder auch ein sexueller Angriff droht. Anders kann das sein, wenn man eine andere Person wegen eines nur geringfügigen Angriffs, wie einer einfachen Beleidigung, in seiner Intimsphäre filmt.

Auch die Verwertbarkeit als Beweis ist bei solchen privaten Aufnahmen unsicherer. Die Abwägung gehe aber bei schweren und sexuell motivierten Angriffen regelmäßig zugunsten der Verwertbarkeit aus, so Knauer. Bei geringfügigen Straftaten kann dies anders sein.

Veröffentlichung kann problematisch sein

Noch einmal auf einem ganz anderen Blatt steht die Frage des Postens solcher Videos in sozialen Medien, wie Sängerin Liän das getan hat. Diese Veröffentlichung sei rechtlich grundsätzlich eher problematisch, so Knauer. Zwar könnte man argumentieren, dass mit dem öffentlichen Video andere Frauen gewarnt werden sollen. Zugleich könnte man aber auch anbringen, dass der Täter an den Pranger gestellt werden sollte, was wiederum eine Veröffentlichung nicht rechtfertigen würde und damit strafbar wäre. Das gilt vor allem für das nachträgliche Posten.

Wie so oft gilt im juristischen Bereich also auch beim Filmen und Veröffentlichen von Videos von potenziellen Straftaten: „Es kommt drauf an“. Wer sich in einer bedrohlichen Situation befindet oder eine solche in der Öffentlichkeit miterlebt, kann jedoch einigermaßen beruhigt versuchen, per Handyvideo Beweise zu sichern, die man später der Polizei zur Verfügung stellt. Das Video im Anschluss in soziale Netzwerke laden, sollte man dagegen wohl besser nicht.

Was rät die Polizei?

Wie kann man sich darüber hinaus schützen? Die Polizei München rät auf Nachfrage des BR nicht pauschal zum Filmen, da die Reaktion des Gegenübers schwer einzuschätzen sei. Ratsam ist demnach aber, lautstark klarzumachen, dass man keinen Kontakt wolle. Außerdem sollte man nicht zögern, die Polizei zu rufen.

In unsicheren Situationen kann es helfen, Fluchtrouten zu planen und Orte zu suchen, wo die „drei L“ verfügbar sind: Licht, Lärm und Leute. Im Zweifel könne man auch Passanten ansprechen. Wichtig ist laut Polizei zudem, einen Angreifer oder Belästiger nicht zu duzen, um Außenstehenden nicht zu vermitteln, man kenne sich. Auch von Waffen zur Selbstverteidigung rät die Polizei ab, da diese in Täterhände gelangen könnten. Ein Taschenalarm könne dagegen sinnvoll sein.

 

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Von Benjamin Lehmann
Benjamin Lehmann schreibt für das Ressort Netzwelt der WirtschaftsRundschau. Mit seinem Fachwissen in digitalen Technologien und Internetkultur informiert er über aktuelle Trends und Innovationen und bietet den Lesern wertvolle Einblicke in die digitale Welt.
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