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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Bayern gegen Änderung der Steuerklassen für Ehepaare
Wirtschaft

Bayern gegen Änderung der Steuerklassen für Ehepaare

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 16. Juli 2024 15:50
Von Christin Freitag
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9 min. Lesezeit
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Die Änderung der Steuerklassen strebt Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) erst für 2030 an. SPD und Grüne hätten sie gern früher, schon ab 2025. Oppositionsparteien wie die CSU sind dagegen. Eine höhere Steuerbelastung soll mit der Reform nicht verbunden sein.

Inhaltsübersicht
Bayerische Staatsregierung warnt vor Steuernachteilen für EhepartnerGemeinsame steuerliche Veranlagung sichert EhegattensplittingWie funktioniert das Splitting und worin liegt der mögliche Steuervorteil?Steuervorteil bei ungleichen EinkommenBundesverfassungsgericht verteidigt EhegattensplittingSteuerklassen III und V bringen unterm Strich keinen SteuervorteilWie kommt man mit Steuerklasse III auf mehr Nettolohn im Monat?Steuervorteil bei einem Partner und Nachteil beim anderenFinanzamt kann eingesparte Lohnsteuer wieder zurückverlangenFür wen bringen Steuerklassen III und V trotz alledem einen Vorteil?Bei wiederholter Erstattung: Höheren Freibetrag beantragenWie funktioniert die neue Steuerklasse „IV mit Faktor“?

Bayerische Staatsregierung warnt vor Steuernachteilen für Ehepartner

Die geplante Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V drohe „der Einstieg zu einer ideologiegetriebenen Benachteiligung für viele Familien zu werden“, schreibt der bayerische Finanzminister Albert Füracker in einer Stellungnahme zu den Reformplänen der Ampelkoalition. Die jüngsten Aussagen von Bundesfamilienministerin Lisa Paus zum Ehegattensplitting würden das verdeutlichten.

„Wer gegen den Splittingtarif hetzt, verletzt einen klaren Schutzauftrag aus dem Grundgesetz.“ Albert Füracker, bayerischer Finanz- und Heimatminister

Die Wahlfreiheit für die Kombination der Steuerklassen III und V müsse auch in Zukunft erhalten bleiben, fordert Füracker.

Bundesfamilienministerin Lisa Paus von den Grünen hatte das Ehegattensplitting als „veraltetes Instrument“ bezeichnet. Der Abschied davon sei überfällig.

Tatsächlich kostet das Ehegattensplitting den deutschen Staat jedes Jahr rund 25 Milliarden Euro an Lohn- und Einkommensteuer, die ohne Splitting zu entrichten wären.

Aber nicht alle Ehepaare und eingetragenen Partnerschaften profitieren davon automatisch. Und die aktuell geplante Reform der Steuerklassen bedeutet keine Steuererhöhung und schon gar nicht die Abschaffung des Ehegattensplittings. Worum geht es also im Einzelnen?

Gemeinsame steuerliche Veranlagung sichert Ehegattensplitting

Anders als die bloße Wahl einer anderen Steuerklasse (III und V statt IV) kann das Ehegattensplitting dem Paar einen echten Steuervorteil bringen. Voraussetzung dafür ist die gemeinsame steuerliche Veranlagung beim Finanzamt. Dabei wird das Einkommen der Ehepartner addiert und anschließend als Haushaltseinkommen von zwei Personen versteuert.

Wie funktioniert das Splitting und worin liegt der mögliche Steuervorteil?

Statt 100 Prozent wird zwei Mal ein (fiktives) niedrigere Einkommen von 50 Prozent versteuert, für das der Steuersatz jeweils deutlich geringer ist. Die sonst übliche Progression mit den steigenden Steuersätzen endet in dem Fall bei der Hälfte, und genau das ist auch der Haken an der Sache.

Wenn nämlich beide Partner berufstätig sind und gleich viel (50 Prozent) zum Haushaltseinkommen beitragen, entsteht durch das Splitting kein Vorteil mehr, weil dann genau so viel mit dem gleichen Steuersatz mit wie ohne Splitting versteuert wird. Wer es genauer wissen will, kann in einer Splitting-Tabelle im Internet nachschauen.

Steuervorteil bei ungleichen Einkommen

Als Faustregel bei Steuerberatern gilt: Damit das Splitting sich richtig bemerkbar macht, sollte die Verteilung mindestens bei 60 zu 40 Prozent oder besser bei 70 zu 30 liegen, – wenn etwa beispielsweise ein Partner Teilzeit statt Vollzeit arbeitet oder in Elternzeit ist. Noch mehr Steuern spart man, wenn ein Partner sehr gut verdient und der andere nur geringfügig beschäftigt ist und fast gar nichts verdient oder gar nicht berufstätig ist.

Bundesverfassungsgericht verteidigt Ehegattensplitting

Genau dort setzen Kritiker wie Paus (Grüne) oder SPD-Chef Lars Klingbeil an: Es könnte sich dann ja aus steuerlichen Gründen für einen Partner lohnen nur wenig zu arbeiten, damit beide stattdessen den Vorteil aus dem Ehegattensplitting voll mitnehmen können.

Schafft diese Regelung damit Anreize, weniger statt mehr zu arbeiten, wie die Gegner behaupten? Das ist schwer zu belegen, weil die konkrete Entscheidung im Einzelfall mit der Lebenssituation in der Familie zu tun hat, die Privatsache ist und von vielen Faktoren abhängt: Vielleicht arbeitet ein Partner weniger wegen der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen.

Angesichts des Arbeitskräftemangels in der Wirtschaft wollen vor allem SPD und Grüne das Ehegattensplitting reformieren. Doch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Steuerprivileg bereits verteidigt, weil es dem Grundgesetz Artikel 6, Absatz 1 entspricht, der Ehe und Familie unter den „besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stellt. Artikel 6 ist als ein Grundrecht unveräußerlich und dauerhaft.

Steuerklassen III und V bringen unterm Strich keinen Steuervorteil

Anders als beim Splitting ist es bei der freien Wahl der Steuerklasse für Eheleute und eingetragene Partnerschaften. Das Finanzamt bietet diese Möglichkeit allen gemeinsam veranlagten Paaren an, zusätzlich zum Ehegattensplitting als eine Extra-Option, aber ohne dabei auf Lohnsteuer zu verzichten.

Steuerberater empfehlen das nicht unbedingt und machen die Entscheidung vom Einzelfall abhängig. Wenn die Partner die Steuerklassen III und V (statt beide die Steuerklasse IV) wählen, dann ist damit am Ende beim Steuerbescheid für den gemeinsamen Haushalt an sich keinerlei Vorteil verbunden.

Wie kommt man mit Steuerklasse III auf mehr Nettolohn im Monat?

Kernpunkt ist die Verlagerung der Freibeträge beider Partner (steuerlicher Grundfreibetrag von aktuell 11.784 Euro plus Arbeitnehmerfreibetrag und möglicher Kinderfreibetrag je Kind von 6.612 Euro) auf einen Partner. Er oder sie bekommt dann auf der Lohnsteuerkarte alle Freibeträge eingetragen, womit sich der steuerliche Abzug vom Bruttolohn entsprechend verringert.

Steuervorteil bei einem Partner und Nachteil beim anderen

Das Ergebnis ist dann: ein Ehepartner behält netto mehr auf Kosten des anderen. Damit sich das richtig bemerkbar macht, sollten beide Partner möglichst unterschiedlich viel Geld verdienen und zwar wie folgt:

Der Hauptverdiener mit dem höheren Steuersatz bekommt alle Freibeträge. Im Gegenzug wird der Zuverdienst mit dem geringeren Einkommen allerdings ab dem ersten Euro bereits versteuert, was diesen Job recht unattraktiv macht.

Ähnlich wie beim Ehegattensplitting mit unterschiedlichen Einkommen sehen auch hier viele Gegner ein Hemmnis für den finanziell schwächeren Partner, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen.

Finanzamt kann eingesparte Lohnsteuer wieder zurückverlangen

Das, was an Lohnsteuer im laufenden Monat nicht abgezogen wird, muss später nach dem Steuerbescheid des Finanzamts in der Regel nachgezahlt werden. Immerhin lässt sich das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen damit erhöhen, quasi mit einem kostenlosen Kredit beim Fiskus auf die spätere Steuerzahlung.

Das ergibt vielleicht Sinn, wenn ein Partner allein für die Miete aufkommt oder Immobilienkredite nur auf ihn oder sie laufen und er oder sie deshalb die höhere monatliche Belastung zu tragen hat.

Für wen bringen Steuerklassen III und V trotz alledem einen Vorteil?

Die Nachzahlung der „eingesparten“ Steuer entfällt dann, wenn das Paar in der späteren Steuererklärung vom Finanzamt an anderer Stelle eine Erstattung zu erwarten hat oder wenn anderswo vielleicht noch höhere Werbungskosten (etwa aus Vermietung oder Betrieb) geltend gemacht werden können.

Solche Kosten lassen sich erst nach Jahresende in der Erklärung beim Finanzamt anrechnen und können eine Nachzahlung für die bevorzugte Steuerklasse III dann vermindern oder sogar vermeiden.

Wer also weiß, dass er oder sie vom Fiskus noch eine Erstattung oder Rückzahlung zu erwarten hat, entscheidet sich vielleicht entsprechend, um diesen Vorteil früher im laufenden Jahr mit der verminderten Lohnsteuer in Klasse III schon in Anspruch zu nehmen.

Bei wiederholter Erstattung: Höheren Freibetrag beantragen

Die elegantere Lösung kann eine andere sein: Wenn ein wiederholter steuerlicher Vorteil, etwa durch absehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu erwarten ist, lässt sich das als zusätzlicher Freibetrag auf der Lohsteuerkarte eintragen, wenn das Finanzamt dem zustimmt.

Dann braucht keiner der beiden Ehepartner die unattraktive Steuerklasse V zu wählen und der Vorteil der niedrigeren Lohnsteuer im laufenden Monatseinkommen ist trotzdem gesichert.

Wie funktioniert die neue Steuerklasse „IV mit Faktor“?

Was genau bei der neuen Steuerklasse IV mit dem sogenannten Faktorverfahren passiert, ist ein komplizierter Rechenvorgang. Seit 2010 gibt es diese Steuerklasse bereits, von der es heißt, dass sie eine genauere dem einzelnen Einkommen beider Partner entsprechende Verteilung der Lohnsteuerabzüge ermöglicht.

Das Finanzamt soll bei dem neuen System mit beiden Partnern in der Klasse „IV mit Faktor“ klarer herausstellen, wer wie viel netto zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, heißt es im Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums. Eine übermäßig hohe Belastung wie bislang in der Steuerklasse V werde so vermieden.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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