Wenn Arbeitgebern der Streikplan der Gewerkschaft zu weit geht, dann können sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Streik unterbinden zu lassen. Die Verkehrsbetriebe in Nürnberg haben das jüngst getan – ohne Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht sahen in den Warnstreiks keine unverhältnismäßigen Aktionen.
Auch für Gewerkschaften sind Streiks ein Risiko
Für die Gewerkschaften sind Streiks auch immer ein Risiko. Im Nachhinein droht eine Forderung auf Schadensersatz, wenn sie vor Gericht unterliegen.
Ein nicht rechtmäßiger Streik käme sie unter Umständen teuer zu stehen. Außerdem muss eine Gewerkschaft auch immer die Streikkasse im Blick haben. Ihren Mitgliedern steht während des Streiks ein Ausgleich für den vom Arbeitgeber gestrichenen Lohn zu. Tagelange Aktionen muss sich eine Gewerkschaft also auch leisten können.
Streikrecht wird sehr hochgehängt
Das Recht zu streiken, ist in Deutschland im Artikel 9 des Grundgesetzes verankert. Es ist also ein hohes Gut. Darauf verweist bei Streitigkeiten auch immer das Bundesverfassungsgericht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln frei die Bedingungen aus. Der Staat darf sich nicht einmischen.
Um überhaupt etwas durchsetzen zu können, dürfen Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Alles andere wäre „kollektives Betteln“, sagt das Bundesarbeitsgericht. Allerdings darf nur gefordert werden, was sich in Tarifverträgen regeln ließe. Der politische Streik – also zum Beispiel die Arbeit aus Protest gegen die Rentenpolitik der Regierung niederzulegen – ist in Deutschland nicht möglich.
Streik: Keine gesetzlichen Regelungen, aber Gerichtsurteile
Ein Arbeitskampfgesetz, das bestimmt, was an der Streikfront erlaubt ist und was nicht, so etwas gibt es in Deutschland nicht. Es gilt stattdessen das sogenannte Richterrecht: Über die Jahre hinweg haben die obersten Richterinnen und Richter mit ihren Urteilen sozusagen Leitlinien gesetzt.
Eine Gewerkschaft muss stark genug sein, ihre Ziele auch durchsetzen zu können. Und sie darf nicht zum Arbeitskampf aufrufen, nur um das Gegenüber zu treffen. Ein Betrieb darf nicht durch die Aktionen in seiner Existenz bedroht werden.
Urabstimmung für Streik ist nicht nötig
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein Streik noch verhältnismäßig ist. Zunächst muss eine Gewerkschaft versuchen, am Verhandlungstisch eine Lösung hinzubekommen. Vor dem ersten Treffen am Verhandlungstisch schon mal Druck zu machen, geht nicht – es sei denn, der Arbeitgeber verweigert das Gespräch.
Erst wenn das Verhandeln aus Sicht der Gewerkschaft nichts mehr bringt, dann darf sie die Streikwesten auspacken. Eine Urabstimmung unter den Mitgliedern ist dafür keine Pflicht. Einige Gewerkschaften sehen das aber in ihrer Satzung vor.
Erst einmal in einer Schlichtung zu versuchen, den Konflikt zu lösen, bevor gestreikt wird: eine Möglichkeit, aber kein Muss. In den vergangenen Jahren haben die Arbeitsgerichte den Gewerkschaften auch viele Freiräume zugestanden, bevor sie einen Streik untersagt haben. Das ist eher selten der Fall.

