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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > EuGH stärkt Hoteliers – und weist Booking.com in die Schranken
Wirtschaft

EuGH stärkt Hoteliers – und weist Booking.com in die Schranken

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 19. September 2024 15:59
Von Christin Freitag
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4 min. Lesezeit
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Hotelportale wie Booking.com, Expedia oder HRS sind für Hotelbetreiber oft ein lukratives Geschäft: Bieten sie ihre Zimmer auf den Plattformen an, profitieren sie von deren Reichweite, was den Umsatz in der Regel steigert. Im Gegenzug wird eine Gebühr fällig. Bucht man stattdessen bei einem Hotel direkt, sind dieselben Zimmer meist günstiger zu haben. Zurecht, wie nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Für Urlauber kann es daher sinnvoll sein, erst die Zimmer auf den Plattformen zu vergleichen und dann nochmal beim Hotel direkt anzufragen.

Inhaltsübersicht
Vertragsklauseln gegen niedrigere PreiseBundeskartellamt entschied bereits vor Jahren gegen PlattformEuGH bestätigt deutsche Auffassung und stärkt Hotels den RückenBooking hat bereits auf Bestpreisklauseln verzichtet

Vertragsklauseln gegen niedrigere Preise

Dem Urteil vorausgegangen war ein jahrelanger Streit zwischen zahlreichen deutschen Hotels und dem niederländischen Online-Portal Booking.com. Die Buchungsplattform hatte Hotels mit sogenannten Bestpreisklauseln untersagt, ihre Zimmer auf den eigenen Vertriebskanälen preiswerter anzubieten als bei Booking.

Auf Portalen können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert – der Nutzer zahlt also indirekt. Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer deshalb oft billiger sein. Genau da setzten die Bestpreisklauseln von Booking.com und anderen Mitbewerbern an.

Bundeskartellamt entschied bereits vor Jahren gegen Plattform

Das Bundeskartellamt hat diese Praxis bereits Ende 2015 verboten. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich Booking an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Dutzende deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern – also dass Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.

EuGH bestätigt deutsche Auffassung und stärkt Hotels den Rücken

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Bestpreisklauseln unzulässig sind, weil sie gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen. In diesem Fall könne das Kartellverbot sehr wohl greifen, hieß es in der Urteilsbegründung. Solche Klauseln seien nicht von vornherein davon ausgenommen. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit.

Bestpreisklauseln seien allerdings nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben. Die Klauseln könnten grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Im konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Booking hat bereits auf Bestpreisklauseln verzichtet

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, „notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren“, so das Unternehmen.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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