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WirtschaftsRundschau > Nachrichten > Wirtschaft > Fehler wegen Hitzestress: Was bei der Arbeit gilt
Wirtschaft

Fehler wegen Hitzestress: Was bei der Arbeit gilt

Christin Freitag
Zuletzt aktualisert 14. August 2026 12:48
Von Christin Freitag
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3 min. Lesezeit
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Fehler passieren – jeden Tag und auch am Arbeitsplatz. Ursachen dafür gibt es viele. Eine ist laut Medizinern die momentane Hitzewelle. Die Konzentration lässt nach. Viele spüren, dass sie weniger belastbar und weniger leistungsfähig sind. Da passieren häufiger Fehler, es kommt schneller zu Unfällen. Wer ist dann verantwortlich, wenn eine Nachricht an Kunden falsch oder zu spät rausgeht, wenn das Ersatzteil nicht richtig montiert oder der Firmenwagen beschädigt oder Personen verletzt werden? In der Regel nicht der hitzegeplagte Beschäftigte – aber auch er muss handeln.

Inhaltsübersicht
Arbeitgeber ist in der PflichtArbeitnehmer müssen sich melden

Arbeitgeber ist in der Pflicht

Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber – heißt es auf Nachfrage bei Frauke Kamp, der Expertin für Arbeitsrecht bei der IHK für München und Oberbayern. Hitzebedingte Leistungseinbußen oder daraus resultierende Fehler seien grundsätzlich nicht den Beschäftigten anzulasten.

Kamp verweist auf das, was das Arbeitsschutzrecht generell vorschreibt: Der Arbeitgeber muss die Gesundheit seiner Mitarbeitenden schützen mit entsprechenden Maßnahmen auch bei Hitze. Steigt die Raumtemperatur über 30 Grad, muss gegengesteuert werden. Kommt es trotzdem zu einem Arbeitsunfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig – es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich verursacht, also zum Beispiel keine Schutzmaßnahmen ergriffen.

Arbeitnehmer müssen sich melden

Auch die Mitarbeitenden sind laut Gesetz gefordert: sie dürfen den Gesundheitsschutz nicht unterlaufen – also zum Beispiel trotz Hitze zur Arbeit joggen oder die Klimaanlage ausschalten. Und sie sollten sich – darauf weist der DGB -Rechtsschutz hin – auch bei Problemen mit der Hitze gleich bemerkbar machen. Eine Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige dient dazu. Sie sind der Hinweis an den Arbeitgeber, dass man seine laut Vertrag geschuldete Leistung aus einem bestimmten Grund – also Hitze zum Beispiel – gerade nicht voll und ganz erfüllen kann.

Die Meldepflicht ist laut IHK im Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich geregelt. Dabei sollte die kritische Situation ausführlich beschrieben werden. Also nur ein „mir ist schwindelig wegen der Hitze“, hilft nicht wirklich weiter. Der Arbeitgeber muss ja möglichst umfänglich Abhilfe schaffen. Mit solchen Anzeigen – so die DGB-Juristen – können Betroffene sich auch bei möglichen Haftungsansprüchen entlasten.

 

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Christin Freitag ist eine erfahrene Wirtschaftsjournalistin und Analystin, die sich auf Finanzmärkte, Unternehmensstrategien und Wirtschaftspolitik spezialisiert hat. Mit über 10 Jahren Erfahrung liefert sie fundierte Analysen und tiefgehende Einblicke für die Leser der WirtschaftsRundschau.
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