Das Pflegesystem in Deutschland kämpft laut Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) mit einem enormen finanziellen Defizit: „Alleine im kommenden Jahr fehlen der Pflegeversicherung sechs Milliarden Euro“. Dieses finanzielle Loch gilt es nach Warkens Ansicht zu stopfen. Bis Mitte Mai will sie deswegen einen Vorschlag für die Reform des Pflegesystems vorlegen. Doch nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) [externer Link] sind bereits jetzt erste Entwürfe bekannt, die sich auf die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ beziehen.
Konkret plant Warken demzufolge, dass die Zuschüsse aus den Pflegeversicherungen für Bewohner und Bewohnerinnen in Zukunft langsamer als bisher steigen sollen.
Was genau zahlt die Pflegekasse?
Aktuell bekommen Pflegebedürftige während ihres ersten Jahres im Pflegeheim 15 Prozent des Eigenanteils erstattet. Im zweiten Jahr sind es 30 Prozent, im dritten 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.
Laut RND sollen die einzelnen Erhöhungsstufen künftig nicht schon nach jeweils 12 Monaten wirksam werden, sondern immer erst nach 18 Monaten. Das würde konkret bedeuten: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssten länger warten, bis sie von den höheren Zuschüssen profitieren. Umgekehrt würde dieser Schritt für die Pflegeversicherung wohl Einsparungen in Milliardenhöhe bedeuten.
Zweite Änderung: Höhere Voraussetzungen für Pflegestufen
Und auch eine zweite Änderung steht aktuell zur Diskussion: Die Voraussetzungen für die Einstufungen in die Pflegegrade 1, 2 und 3 sollen künftig höher sein als bislang. Sprich: Menschen müssten einen höheren Grad an Einschränkungen vorweisen, um überhaupt als pflegebedürftig zu gelten. Diese Änderung dürfte einen massiven Einfluss auf die Zahl der Pflegebedürftigen insgesamt und damit auf die Ausgaben der Versicherung haben.
Pflegebedürftige und Angehörige bereits jetzt finanziell belastet
Bereits jetzt müssen Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen oder ihre Familien tief in den Geldbeutel greifen, um sich den Platz im Heim leisten zu können. Laut einer Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK zahlen bayerische Pflegebewohner aktuell im Schnitt 2.558 Euro pro Monat aus eigener Tasche. Im Bundesdurchschnitt sind es 2.605 Euro. Damit habe sich die Belastung für Betroffene seit 2022 um gut 30 Prozent erhöht, heißt es in dem Report.
Der Verband der Ersatzkassen (VDEK) geht sogar von noch höheren Ausgaben für Pflegebedürftige aus: Im ersten Jahr in der Einrichtung müssen Pflegebedürftige im bundesweiten Schnitt demzufolge 3.245 Euro im Monat aus eigener Tasche zahlen. Und selbst mit dem höchsten Zuschlag von der Pflegeversicherung, nämlich ab dem vierten Jahr, zahlen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner laut VDEK-Auswertung bundesweit noch durchschnittlich 2.056 Euro.
Was tun, wenn ich den Pflegeplatz nicht selbst zahlen kann?
Um die Heimkosten zu decken, muss zunächst das eigene Vermögen eingesetzt werden. Reicht das nicht aus, sollte schnellstmöglich Sozialhilfe beantragt werden. Denn rückwirkend wird diese nicht mehr gewährt. Unterstützung bieten hier die bayernweit eingerichteten Pflegestützpunkte an.
Zuständig für die Übernahme der Kosten ist der jeweilige bayerische Bezirk, in dessen Bereich die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Um sogenannte „Hilfe zur Pflege“ zu bekommen, muss zunächst ein Sozialhilfeantrag ausgefüllt werden – mit entsprechenden Nachweisen über Einkommen, Vermögen und einem Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad für die vollstationäre Pflege.
Die Heimkosten werden dann von den bayerischen Bezirken direkt mit den Einrichtungen abgerechnet. Betroffene erhalten zudem ein monatliches Taschengeld sowie eine Bekleidungspauschale, die je nach Bezirk etwas anders ausfallen kann.
Muss das gesamte Vermögen für die Pflege eingesetzt werden?
Nein, es gibt Freibeträge und sogenanntes „Schonvermögen“. Dazu zählen Beträge bis zu 10.000 Euro (bei Ehepartnern sind es 20.000 Euro), ein Auto bis zu einem Wert von 7.500 Euro und ein „angemessenes“ Haus und Grundstück, das etwa vom Ehegatten der pflegebedürftigen Person bewohnt wird.
Ob die Immobilie angemessen ist oder nicht, entscheidet der Sozialhilfeträger. Sollte sie nicht mehr angemessen und deshalb auch nicht geschützt sein, droht nicht unbedingt ein sofortiger Verkauf. Denn dieser könnte für den Ehepartner eine Härte bedeuten.
In einem solchen Fall würde zunächst der Sozialhilfeträger die Pflegeheimkosten im Rahmen eines Darlehens übernehmen. Zur Sicherung späterer Rückzahlungsansprüche im Rahmen eines Immobilienverkaufs wird eine Grundschuld eingetragen.
Werden Kinder und Angehörige unterhaltspflichtig?
Kinder werden erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig. Entferntere Verwandte, wie zum Beispiel Geschwister oder Enkel, können nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Schenkungen von Geld oder Haus- und Grundbesitz können jedoch zurückgefordert werden, falls die pflegebedürftige Person innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung Sozialhilfe beantragt. In solchen Fällen hat der Sozialhilfeträger das Recht, die Geschenke zurückzufordern. Es sei denn, es hat sich um übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder ähnlichen Anlässen gehandelt.
Wie kann ich vorsorgen?
Eher selten genügt die staatliche Rente, um einen erhöhten Pflegebedarf oder auch eine vollstationäre Pflege-Betreuung damit zu finanzieren. Deshalb sollten sich Familien rechtzeitig zusammensetzen, um einen Plan zu erstellen – das reduziert auch die Angst vor dem Alter. Die Verbraucherzentrale hat hierzu erst kürzlich ihren Leitfaden „Handbuch Pflege: Ratgeber für Angehörige“ aktualisiert und neu herausgegeben.
Unter Umständen kann auch eine Pflege-Zusatzversicherung dabei helfen, Härten abzumildern. Dann aber sollten vorher umfassende Informationen eingeholt werden.

