Mit dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt den langjährigen Rechtsstreit zwischen einer Sozialpädagogin und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beendet. Die Sozialpädagogin hatte sich bei der Diakonie auf eine im Jahr 2012 ausgeschriebene Referentenstelle beworben.
Allerdings hatte die Diakonie von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche verlangt sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Die Bewerbung der Sozialpädagogin wurde abgelehnt, was die konfessionslose Frau sich damit erklärte, dass sie aus der Kirche ausgetreten war. Das sei Diskriminierung, folgerte die Sozialpädagogin damals und forderte von der Diakonie Entschädigung.
Erstes Urteil: Entschädigung für abgelehnte Bewerberin rechtens
Das Bundesarbeitsgericht ließ den Fall vom EuGH prüfen und entschied: Das Diakonische Werk müsse der Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 3.915 Euro zahlen. Das Bundesverfassungsgericht allerdings kippte das Urteil mit Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Je wichtiger eine Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher dürfe der kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft einfordern.
Neues Urteil: Je nach Job darf Kirchenmitgliedschaft verlangt werden
Daraufhin hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, die abgelehnte Bewerberin sei nicht wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert worden. Eine Zugehörigkeit zur Kirche sei vielmehr für die ausgeschriebene Stelle „für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen“ gewesen. Immerhin war auch die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland“ gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit Teil des Jobs.

