Schonvermögen – damit ist angespartes Geld gemeint, das die Betroffenen trotz Leistungsbezug von Grundsicherung behalten dürfen. Im Zuge der Bürgergeldreform – oder wie es genau heißt 13. Änderungsgesetz des Zweiten Sozialgesetzbuches – haben sich in Bezug auf das Schonvermögen einige Regelungen ergeben. Zum einen wurde die Summe, die als Schonvermögen gilt, nach dem Alter gestaffelt, zum anderen wurde die Karenzzeit von einem Jahr abgeschafft. Damit ist das erste Jahr nach Antragstellung gemeint, in dem das angesparte Vermögen in der Höhe von 40.000 Euro nicht in die Berechnung der Leistungen mit einbezogen wurde. Es blieb also unangetastet. Das ändert sich jetzt.
Was zählt zum Schonvermögen?
Zum Schonvermögen zählt dabei angespartes Geld. Für die Altersvorsorge bestimmte Anlageformen (z.B. Riester, Rürup) werden nicht angetastet, wenn sie erst mit dem Renteneintritt wirksam werden. „Sehr viele Sachen, die man normalerweise als Vermögen bezeichnen würde, sind nicht Teil der Vermögensmasse, die berücksichtigt wird“, sagt Maximilian Sommer vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Auch ein eigenes Auto zum Beispiel wird dem Vermögen des Leistungsbeziehers nicht zugerechnet.
Keine Schonfrist mehr für Schonvermögen
Bisher durften Bezieher des Bürgergelds ihr eigenes Vermögen im ersten Jahr behalten, sofern es weniger als 40.000 Euro waren. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs war dieser Betrag also geschützt. Die Karenzzeit von einem Jahr entfällt mit der Reform und der Einführung der Grundsicherung völlig. Erkenntnisse, wie viele Bürgergeld-Empfänger das tatsächlich betroffen hat, gibt es nicht. Das Forschungsinstitut IAB hat dazu lediglich Befragungen vorgenommen. Das Ergebnis war, dass zwei Prozent der Bürgergeldbezieher angegeben hatten, über Vermögen zu verfügen. Der Soziologe vom IAB, Philipp Ramos Lobato, hält die Abschaffung der Karenzzeit daher für Symbolpolitik, um die Akzeptanz für die Grundsicherung in der Bevölkerung zu erhöhen.
Nach Alter gestaffelt
Wie viel Geld man an Ersparnissen behalten darf, hängt ab heute vom Alter ab. Bei unter 30-Jährigen sind es 5.000 Euro, im Alter von 30 bis 39 Jahren 10.000 Euro, bei 40 bis 49 Jahren 12.500 Euro und ab 50 dann 20.000 Euro. Die Staffelung sei eine Möglichkeit, die Lebensleitung des Betroffenen zu berücksichtigen, sagt Kerstin Bruckmeier, Leiterin der Forschungsgruppe Bereich Grundsicherungsbezug und Arbeitsmarkt am IAB.
Was hat das Schonvermögen mit der Arbeitssuche zu tun?
Für Wissenschaftler war die Zeit, in der es das Bürgergeld gab, kurz. 2023 ersetzte es das Arbeitslosengeld II, Hartz IV genannt. Dreieinhalb Jahre gab es also die Karenzzeit für Schonvermögen. Laut IAB-Forscherin Bruckmeier war die Absicht, dass die Betroffenen im ersten Jahr sich voll auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Allerdings kam bei Befragungen in Jobcentern auch die Kritik, dass es eben die Arbeitsanreize eher mindere. Ob es den einen oder anderen Effekt gehabt habe, könne man eben nicht sagen, so Bruckmeier.

